Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verwendungszulage
§ 68a. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührtParagraph 68 a, (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
im Ausmaß von 7 495 S
dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
dem Richter der Gehaltsgruppe II ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;dem Richter der Gehaltsgruppe römisch zwei ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
im Ausmaß von 9 369 S
dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z. 3 angeführt ist,dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 3, angeführt ist,
dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
dem Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12;dem Richter der Gehaltsgruppe römisch drei bis einschließlich der Gehaltsstufe 12;
im Ausmaß von 11 241 S
dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
dem Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13;dem Richter der Gehaltsgruppe römisch drei ab der Gehaltsstufe 13;
im Ausmaß von 13 117 S
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
im Ausmaß von 14 990 S dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
(2)Absatz 2,Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Richters in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Schlagworte
Zulage, Entlohnung
Dokumentnummer
NOR12094623
alte Dokumentnummer
N6196120703S