Rechtstracker.at

§ 68a RStDG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68a heute18.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 68a01.01.199917.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 68a01.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 68a01.06.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 68a01.07.199431.05.1996 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 68a01.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 68a01.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 68a01.01.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 68a01.07.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 362/1991
§ 68a01.07.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 330/1990
§ 68a01.01.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 230/1988
§ 68a01.01.198731.12.1987 BGBl. Nr. 237/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 68 a, (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                      Hundertsatz

  1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ...........         5,70

  2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ............         8,60

  3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8

     angeführt sind ..............................       28,99

  4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

        Stadt Wien,

     b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der

        Gehaltsstufe 13 ..........................       44,42

  5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster

        Instanz, soweit sie nicht unter Z 6

        angeführt sind,

     b) Vizepräsidenten eines

        Oberlandesgerichtes,

     c) Richter der Gehaltsgruppe III bis

        einschließlich der Gehaltsstufe 12 .......       54,61

  6. a) Präsident des Landesgerichtes für

        Zivilrechtssachen Wien,

     b) Präsident des Landesgerichtes für

        Strafsachen Wien,

     c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der

        Gehaltsstufe 13 ..........................       64,90

  7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

     b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes       75,09

  8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ........       85,38.

  1. Absatz 2,Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch drei, Gehaltsstufe 13.
  2. Absatz 3,Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  3. Absatz 4,Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                      Hundertsatz

  1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

     zumindest drei ganze Richterplanstellen

     systemisiert sind ...........................        9,38

  2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

        zumindest zehn ganze Richterplanstellen

        systemisiert sind, und Vorsteher des

        Exekutionsgerichtes Wien,

     b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster

        Instanz,

     c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes        12,40

  3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

        zumindest 20 ganze Richterplanstellen

        systemisiert sind, ausgenommen der

        Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

        Stadt Wien,

     b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster

        Instanz ..................................       15,43

  4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes .......       30,86.

Anmerkung

ÜR: zu Abs. 2 bis 4: § 171

Der Begriff "Justizbehörde in den Ländern" stellt auf den
stellenplanrechtlichen Begriff der "Justizbehörden in den Ländern"
ab, worunter die Gerichte und sta Behörden mit Ausnahme des
OGH und der Generalprokuratur zu verstehen sind.

Schlagworte

Zulage, Entlohnung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107823

alte Dokumentnummer

N6199413448A