Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
§ 68a.Paragraph 68 a,
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 11, anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
NOR12116596
alte Dokumentnummer
N6199956315L