Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:Paragraph 68 a, (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ........... 5,70
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ............ 8,60
3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8
angeführt sind .............................. 28,99
4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der
Gehaltsstufe 13 .......................... 44,42
5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz, soweit sie nicht unter Z 6
angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines
Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis
einschließlich der Gehaltsstufe 12 ....... 54,61
6. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der
Gehaltsstufe 13 .......................... 64,90
7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes 75,09
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ........ 85,38.
(2)Absatz 2,Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch drei, Gehaltsstufe 13.
(3)Absatz 3,Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4)Absatz 4,Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest drei ganze Richterplanstellen
systemisiert sind ........................... 9,38
2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des
Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß
Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
die dauernd im erheblichen Ausmaß
Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ..... 12,40
3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest 20 ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, ausgenommen der
Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz .................................. 15,43
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ....... 30,86.
Anmerkung
ÜR: zu Abs. 2 bis 4: § 171
Der Begriff "Justizbehörde in den Ländern" stellt auf den
stellenplanrechtlichen Begriff der "Justizbehörden in den Ländern"
ab, worunter die Gerichte und sta Behörden mit Ausnahme des
OGH und der Generalprokuratur zu verstehen sind.