Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:Paragraph 68 a, (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:
Hundert-
satz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ....................... 6,1
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................ 9,2
3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8 angeführt sind 31,0
4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab dem zweiten Jahr nach
dem Anfall der Gehaltsstufe 13 ...................... 47,5
5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der
Gehaltsstufe 12 ..................................... 58,4
6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13 69,4
7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .......... 80,3
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ................... 91,3
(2)Absatz 2,Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch drei, Gehaltsstufe 13.
(3)Absatz 3,Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofs erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofs erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
Anmerkung
ÜR: zu Abs. 2 und 3: § 171