Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984,
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
§ 12. (1) Alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, haben gegenüber dem Dienstgeber bei Erfüllung der im Abs. 4 angeführten Voraussetzungen auf Antrag Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, in Anspruch nehmen kann. Paragraph 12, (1) Alleinstehende Mütter, auf die Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden ist, haben gegenüber dem Dienstgeber bei Erfüllung der im Absatz 4, angeführten Voraussetzungen auf Antrag Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in Anspruch nehmen kann.
(2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und insoweit der Vater des unehelichen Kinder über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe E einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. (2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Absatz eins,, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und insoweit der Vater des unehelichen Kinder über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe E einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
(3) Für alleinstehende Mütter, auf die § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Dienstgebers der letzte Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 tritt. (3) Für alleinstehende Mütter, auf die Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden ist, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Dienstgebers der letzte Dienstgeber nach Paragraph eins, Absatz eins, tritt.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß die alleinstehende Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes nach § 3 war, (4) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß die alleinstehende Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes nach Paragraph 3, war,
sich im Falle des Abs. 1 in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, odersich im Falle des Absatz eins, in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, oder
im Falle des Abs. 3 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.im Falle des Absatz 3, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tage der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.