Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende MütterParagraph 12, (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.
(2)Absatz 2,Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist undEine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Absatz eins,, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und
mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der selben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre undmit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an der selben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und der Vater des unehelichen Kindes über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.der Vater des unehelichen Kindes über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für verheiratete Mütter, wenn deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats den im Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag nicht übersteigen.Absatz eins, gilt auch für verheiratete Mütter, wenn deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats den im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Betrag nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
sich im Falle des Abs. 1 Z 1 in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, odersich im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, keine Beschäftigung annehmen kann,
weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Dokumentnummer
NOR12104204
Alte Dokumentnummer
N6198911138A