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§ 12 KUG

Fassungen
01.01.1990 bis 02.02.1990 — BGBl. Nr. 651/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 651/1989

Außerkrafttretensdatum

02.02.1990danach: BGBl. Nr. 76/1990

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch vier. Abschnitt

Paragraph 12, (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.
  1. Absatz 2,Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Absatz eins,, wenn sie ledig, geschieden oder verwitwet ist und
    1. Ziffer eins
      mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an der selben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und
    2. Ziffer 2
      der Vater des unehelichen Kindes über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für verheiratete Mütter, wenn deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats den im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Betrag nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
    1. Ziffer eins
      sich im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, keine Beschäftigung annehmen kann,
    weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12104204

Alte Dokumentnummer

N6198911138A