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§ 12 KUG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 94/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 12, (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

  1. Absatz 2,Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder Paragraphen 8, oder 8a EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 2 a,Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
    2. Ziffer 2
      durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  3. Absatz 2 b,Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 2 und 2 a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 2 c,Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
  5. Absatz 3,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 2, auf, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. Ziffer 2
      auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  6. Absatz 4,Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  7. Absatz 5,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
  8. Absatz 6,Der in den Absatz eins bis 5 angeführte Begriff „Elternteil” umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe „Adoptivelternteil” und „Pflegeelternteil”.
  9. Absatz 7,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 5 und 8 und die Paragraphen 8 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Absatz eins bis 6 anzuwenden.
  10. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der in den Paragraphen 15 g, Absatz 6 und 15 h Absatz 3, MSchG oder in den Paragraphen 8, Absatz 6 und 8 a Absatz 3, EKUG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt.

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR40010274