Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
§ 12. (1) Auf Antrag haben Mütter oder VäterParagraph 12, (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgebergemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber
bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oderim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oderder Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Ziffer 2, verfügt.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6)Absatz 6,Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
Dokumentnummer
NOR12110041
Alte Dokumentnummer
N6199543638J