Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende MütterParagraph 12, (1) Auf Antrag haben alleinstehende Mütter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann.gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn die alleinstehende Mutter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann.
(2)Absatz 2,Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1961,, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1971,, genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz. (3)Absatz 3,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist betraut:Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 7 ist betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12104534
Alte Dokumentnummer
N6199011442H