Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: Paragraph 3, Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;
im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:
im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Österreichisches Patentamt,
Bundesgebäudeverwaltungen II,Bundesgebäudeverwaltungen römisch zwei,
Burghauptmannschaft in Wien,
Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
Österreichisches Postsparkassenamt,
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Bundespolizeidirektionen,
Landesgendarmeriekommanden;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Dienststellen für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando der Fliegerdivision,
Kommando der Panzergrenadierdivision,
im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
Österreichische Bundesforste,
alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;
im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:
Umweltbundesamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes;
im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
Post- und Telegraphendirektionen,
Bundesamt für Zivilluftfahrt,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,), Fernmeldetechnisches Zentralamt,
Fernmeldezentralbauleitung,
Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichische Nationalbibliothek,
Institut für österreichische Geschichtsforschung,
Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,
Geologische Bundesanstalt,
Archäologisches Institut;
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht fürLeitung einer in Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 20, bestehen. Dies gilt nicht für
den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und
die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Dokumentnummer
NOR12106605
alte Dokumentnummer
N6199225310J