Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 758/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: Paragraph 3, Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;
im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten: Kulturinstitute;
im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten:
Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Österreichisches Patentamt,
Bundesgebäudeverwaltungen II,Bundesgebäudeverwaltungen römisch zwei,
Burghauptmannschaft in Wien,
Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
Österreichisches Postsparkassenamt,
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Bundespolizeidirektionen,
Landesgendarmeriekommanden;
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Dienststellen für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando der Fliegerdivision,
Kommando der Panzergrenadierdivision,
im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
Österreichische Bundesforste,
alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;
im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:
Umweltbundesamt;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes;
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
Österreichische Nationalbibliothek,
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Institut für österreichische Geschichtsforschung,
Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
Geologische Bundesanstalt,
Österreichisches Archäologisches Institut;
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Dokumentnummer
NOR12112339
alte Dokumentnummer
N6199659432J