Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: Paragraph 3, Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes,
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten: Kulturinstitute,
im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten:
Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Österreichisches Patentamt,
Bundesgebäudeverwaltungen II,Bundesgebäudeverwaltungen römisch zwei,
Burghauptmannschaft in Wien,
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Bundespolizeidirektionen,
Landesgendarmeriekommanden,
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Dienststellen für Bewährungshilfe;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando der Fliegerdivision,
im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt,
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:
Österreichische Nationalbibliothek,
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Institut für österreichische Geschichtsforschung,
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
Geologische Bundesanstalt,
Österreichisches Archäologisches Institut,
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 12 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 12 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt
Dokumentnummer
NOR12113958
alte Dokumentnummer
N6199762953J