Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3.Paragraph 3,
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Burghauptmannschaft Österreich,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Geologische Bundesanstalt,
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
Sozialministeriumservice,
Landesstellen des Sozialministeriumservice,
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Landespolizeidirektionen,
Bildungszentrum Traiskirchen,
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Vollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,Vollzugsdirektion nach Paragraph 12, des Strafvollzugsgesetzes,
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:
Streitkräfteführungskommando,
Kommando Einsatzunterstützung,
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
Österreichisches Patentamt,
Bundesanstalt für Verkehr,
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172024