Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben: Paragraph 3, Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute,
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Bundesgebäudeverwaltungen II,Bundesgebäudeverwaltungen römisch zwei,
im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen:
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchungen,
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
Unabhängiger Finanzsenat,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Bundespolizeidirektionen,
Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando der Fliegerdivision,
im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Geologische Bundesanstalt,
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
Österreichisches Patentamt,
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Dokumentnummer
NOR40061687