Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leitung von nachgeordneten Dienststellen
§ 3.Paragraph 3,
Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,
im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Geologische Bundesanstalt,
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:
Sozialministeriumservice,
Landesstellen des Sozialministeriumservice,
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Landespolizeidirektionen,
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Kommando Landstreitkräfte,
Kommando Luftstreitkräfte,
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,
Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,
im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
Österreichisches Patentamt,
Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Burghauptmannschaft Österreich,
im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Dokumentnummer
NOR40205772