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ab 01.01.2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 115, (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

  1. Absatz 2,Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Landeslehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Wochenstunden beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Wochenstunden beträgt, zur Hälfte, angerechnet.
  2. Absatz 3,Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  4. Absatz 5,Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Landeslehrer ist anzustreben.
  5. Absatz 7,Anmerkung, richtig: (6)) Die Absatz eins bis 6 Anmerkung, richtig: 1 bis 5) sind auf Landeslehrer,
    1. Ziffer eins
      deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      die eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,
    nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: § 120 idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Bezug, Anrechnung, Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018392