Norm Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers× ▾ ‹›Gliederung Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2022 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.05.2022 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022 19.12.191530.04.2022 RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.05.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenII. Strafsachen.1. Ausfertigung von Urteilen.Urteile der Gerichtshöfe.§ 8§ 8.Urteile der Bezirksgerichte.§ 9§ 9.§ 10§ 10.§ 11§ 11.§ 12§ 12.§ 13§ 13.§ 14§ 14.§ 15§ 15.2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.§ 16§ 16.§ 17§ 17.§ 18§ 18.III. Schlußbestimmungen§ 19§ 19.