Norm Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2022 — aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.05.2022 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022 19.12.191530.04.2022 RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.05.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenII. Strafsachen.1. Ausfertigung von Urteilen.Urteile der Gerichtshöfe.§ 8§ 8.Urteile der Bezirksgerichte.§ 9§ 9.§ 10§ 10.§ 11§ 11.§ 12§ 12.§ 13§ 13.§ 14§ 14.§ 15§ 15.2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.§ 16§ 16.§ 17§ 17.§ 18§ 18.III. Schlußbestimmungen§ 19§ 19.