Norm Einsetzung eines Bundesjugendbeirates× ▾ ‹›Gliederung Einsetzung eines Bundesjugendbeirates Fassungen (Gesetz) ab 22.07.1999 — BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute22.07.1999 BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 22.07.1999 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Einsetzung des Bundesjugendbeirates§ 2Aufgaben§ 3Zusammensetzung des Bundesjugendbeirates§ 4Ausübung des Entsenderechtes§ 5Vorsitzführung§ 6Einberufung der Sitzungen§ 7Leitung und Ablauf der Sitzungen§ 8Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse§ 9Öffentlichkeit§ 10Geschäftsordnung