Norm Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)× ▾ ‹›Gliederung Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1972▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.01.197231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 01.09.196831.12.1971 BGBl. Nr. 321/1968 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.1972 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke§ 2Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinganges oder der vom Unternehmer selbst hergestellten alkoholischen Getränke§ 3§ 3Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage§ 4§ 4 · Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben§ 5§ 5 · Wechsel der Berechnungsart§ 6§ 6