Norm Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten Fassungen (Gesetz) ab 01.08.1978 — BGBl. Nr. 322/1978 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.08.197829.11.1990 BGBl. Nr. 322/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.08.1978 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Erbringung des Befähigungsnachweises§ 2Prüfung§ 3PrüfungskommissionVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 4§ 5§ 6Ladung zur Prüfung§ 7Prüfungsgebühr§ 8ZeugnisSchlußbestimmungen§ 9AnlagenAnl. 1