Norm Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger Fassungen (Gesetz) ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.08.199428.12.1999 BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.08.1994 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt des Nachweises der Befähigung§ 1§ 2§ 3Schriftliche Prüfung§ 4Mündliche Prüfung§ 5Unternehmerprüfung§ 6PrüfungskommissionVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 7§ 8§ 9Einladung zur Prüfung§ 10Prüfungsgebühr§ 11Entschädigung und Verwaltungsaufwand§ 12Rückerstattung der Prüfungsgebühr§ 13ZeugnisSchlußbestimmung§ 14AnlagenAnl. 1