Rechtstracker.at

§ 13 UFG

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. I Nr. 25/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Richtlinien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung;
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
    4. Ziffer 4
      – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
    5. Ziffer 5
      Ausmaß und Art der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte)
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    7. Ziffer 7
      – soweit anwendbar – beihilfenrechtliche Grundlagen.
  3. Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
    Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
    3. Ziffer 3
      mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Förderungen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie,
    herzustellen.
  5. Absatz 6,Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P13/NOR40270002