Norm Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern× ▾ ‹›Gliederung Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern Fassungen (Gesetz) ab 18.08.2001 — BGBl. III Nr. 180/2001▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute18.08.2001 § → § BGBl. III Nr. 180/2001 01.01.199417.08.2001 BGBl. III Nr. 87/2001 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 18.08.2001 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenTEIL I: ANWENDUNGSBEREICHArtikel 1Art. 1TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGENArtikel 2Art. 2TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER EISENBAHNEN UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRSArtikel 3Art. 3Grundsätze und Kriterien der ZusammenarbeitArtikel 4Art. 4Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten VerkehrsArtikel 5Art. 5GrenzabfertigungArtikel 6Art. 6Ausbau von EisenbahnverbindungenTEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHRArtikel 7Art. 7Genehmigungspflichtige VerkehreArtikel 8Art. 8Genehmigungsfreie VerkehreArtikel 9Art. 9Inhalt der GenehmigungArtikel 10Art. 10KabotageverbotArtikel 11Art. 11SanktionsbestimmungenArtikel 12Art. 12KontingenteArtikel 13Art. 13Umweltverträgliche LastfahrzeugeArtikel 14Art. 14Besonders für die Bahn geeignete GüterTEIL V: GEMISCHTE KOMMISSIONArtikel 15Art. 15TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 16Art. 16InkrafttretenArtikel 17Art. 17VertragsdauerAnlagenAnl. 1ZUSATZPROTOKOLL | zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zu den Artikeln 4, 5 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von GüternAnl. 2ZUSATZPROTOKOLL | zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zu Artikel 4 und Artikel 6 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von GüternAnl. 3MEMORANDUM | zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von GüternAnl. 4