Norm Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen× ▾ ‹›Gliederung Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen Fassungen (Gesetz) ab 04.12.2004 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 04.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 04.12.2004 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Geltungsbereich2. AbschnittVorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG§ 4Überwachungskonzept§ 5Grundsätze der Überwachung§ 6Mindestanforderungen an die Überwachung§ 7Anforderungen für schwächere und schwächste Quellen§ 8Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten§ 9Ebenenkonzepte für Tätigkeitsdaten§ 10Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren§ 11Ebenenkonzepte für Rechenfaktoren§ 12Anforderungen an Analysen3. AbschnittVorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG§ 13Abgabe der Emissionsmeldungen§ 14Öffentlicher Zugang§ 15Konsistenz mit der Nationalen InventurGeschlechtsneutrale Bezeichnung§ 16AnlagenAnl. 1Anl. 2Anl. 3Anl. 4Abschnitt 1: EmissionsmeldungAnl. 5Anl. 6