Norm Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung× ▾ ‹›Gliederung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Fassungen (Gesetz) ab 21.02.2008 — BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 20.05.201421.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 109/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021 21.02.200819.05.2014 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 19.05.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1AnwendungsbereichAnforderungen§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Kennzeichnung§ 7§ 8§ 8a§ 9Werbung§ 10§ 11§ 12Personenbezogene BezeichnungenSchlussbestimmungen§ 13§ 14§ 15AnlagenAnl. 1Anl. 2GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACHAnl. 3Anl. 4NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN FÜR SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND VORAUSSETZUNGEN, DIE EINE ENTSPRECHENDE ANGABE RECHTFERTIGENAnl. 5UNVERZICHTBARE UND BEDINGT UNVERZICHTBARE AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCHAnl. 6Anl. 7REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SINDAnl. 8SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG BESTIMMT SINDAnl. 9SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG