Norm RAbf-VV 2009× ▾ ‹›Gliederung Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009) Fassungen (Gesetz) ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 331/2020▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020 12.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 19.02.200911.02.2015 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.08.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. TeilAllgemeine Bestimmungen§ 1Ziele und Umsetzungshinweis§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Antrag auf Genehmigung einer Verbringung§ 5Zugelassene Sprachen§ 6Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung§ 7Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen§ 8Genehmigung von Verbringungen§ 9Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung2. HauptstückVerbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich§ 10Formelle Prüfung des Antrags§ 11Entscheidung über den Antrag§ 12Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung3. Hauptstück§ 13Nicht zu Ende geführte Verbringungen§ 14Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen§ 15Genehmigung von Verbringungen§ 16Meldung der durchgeführten Verbringung§ 17Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen§ 18Genehmigung von Verbringungen§ 19Meldung der durchgeführten Verbringung2. AbschnittÖsterreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat§ 20Formelle Prüfung des Antrags§ 21Entscheidung über den Antrag§ 22Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen§ 23Genehmigung von Verbringungen§ 24Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung4. Hauptstück§ 25Nicht zu Ende geführte Verbringungen4. TeilSchlussbestimmungen§ 26Sprachliche Gleichbehandlung§ 27Übergangsbestimmung§ 28InkrafttretenAnlagenAnl. 1Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente | (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)