Norm VeröffentlichungsV 2018× ▾ ‹›Gliederung Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) Fassungen (Gesetz) ab 19.01.2018 — BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute19.01.2018 BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 19.01.2018 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen§ 2Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung§ 3Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot§ 4Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien§ 5Veröffentlichung des Rückerwerbsprogramms und/oder der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien§ 6Veröffentlichung von Änderungen§ 7Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen§ 8Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten§ 9Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität§ 10Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots§ 11Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten§ 12Verweise§ 13Inkrafttreten§ 14Außerkrafttreten