Norm Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)× ▾ ‹›Gliederung Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) Fassungen (Gesetz) ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.2019 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1GegenstandArtikel 2Art. 2BegriffsbestimmungArtikel 3Art. 3Zuständige BehördenArtikel 4Art. 4HilfeleistungArtikel 5Art. 5Verfahren betreffend den Übertritt der Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei durch Hilfsmannschaften und Experten und Aufenthaltsordnung für Hilfsmannschaften und Experten auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden VertragsparteiArtikel 6Art. 6Übergang von Ausrüstung und Hilfsgütern über die Staatsgrenze des Staates der hilfeersuchenden VertragsparteiArtikel 7Art. 7Einsätze von LuftfahrzeugenArtikel 8Art. 8Koordination und GesamtleitungArtikel 9Art. 9EinsatzkostenArtikel 10Art. 10SchadenersatzArtikel 11Art. 11FernmeldeverbindungenArtikel 12Art. 12Weitere Formen der ZusammenarbeitArtikel 13Art. 13Beilegung von MeinungsverschiedenheitenArtikel 14Art. 14Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen AbkommenArtikel 15Art. 15Schlussbestimmungen