Norm LF-ESV× ▾ ‹›Gliederung Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) Fassungen (Gesetz) ab 01.06.2024 — BGBl. II Nr. 46/2024 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.06.2024 BGBl. II Nr. 46/2024 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen1. AbschnittElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel§ 2Allgemeine Bestimmungen§ 3Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)§ 4Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)§ 5Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen§ 6Leitungsroller und Leitungen§ 7Kontrollen und Prüfungen§ 8Prüfungen vor Inbetriebnahme§ 9Wiederkehrende Prüfungen§ 10Mindestinhalt der Prüfungen§ 11Prüfbefunde2. AbschnittArbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen§ 12Arbeiten im spannungsfreien Zustand§ 13Arbeiten unter Spannung§ 14Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile3. AbschnittBlitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen§ 15Blitzschutz§ 16Freileitungen§ 17Wärmestrahlgeräte§ 18Elektrozäune§ 19Schlussbestimmungen