Gliederung Fassung vom 29.07.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. TeilGeltungsbereich
- § 1
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Bestimmung des AIFM
- § 3aRegistrierung
2. TeilKonzessionierung von AIFM
- § 4Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM
- § 5Konzessionsantrag
- § 6Konzessionsvoraussetzungen
- § 7Anfangskapital und Eigenmittel
- § 8Änderungen des Umfangs der Konzession
- § 9Rücknahme und Erlöschen der Konzession
3. TeilBedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. AbschnittAllgemeine Anforderungen
- § 10Allgemeine Grundsätze
- § 11Vergütung
- § 12Interessenkonflikte
- § 13Risikomanagement
- § 14Liquiditätsmanagement
- § 15Anlagen in Verbriefungspositionen
2. AbschnittOrganisatorische Anforderungen
- § 16Allgemeine Grundsätze
- § 17Bewertung
3. AbschnittÜbertragung von Funktionen des AIFM
- § 18Übertragung
4. Abschnitt
- § 19Verwahrstelle
4. TeilTransparenzanforderungen
- § 20Jahresbericht
- § 21Informationspflichten gegenüber Anlegern
- § 22Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
5. TeilAIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
1. AbschnittAIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
- § 23Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
2. AbschnittPflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 24Geltungsbereich
- § 25Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- § 26Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- § 27Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- § 28Zerschlagung von Unternehmen
- § 28aVoraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
6. TeilRecht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF
- § 29Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- § 30Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 31Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM
- § 32Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 33Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 33aWiderruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
7. TeilSpezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
- § 34
- § 35
- § 36
Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF
- § 38
- § 39
- § 42
- § 47Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
8.TeilVertrieb an Privatkunden
- § 48Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 48aEinrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
- § 49Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 50Vertriebsuntersagung
- § 51Werbung
- § 52Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
- § 53Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
9.TeilZuständige Behörden
1. AbschnittBenennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
- § 54Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle
- § 55Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- § 56Befugnisse und Kosten der FMA
- § 57Maßnahmen der FMA
- § 58Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
- § 59Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA
- § 60Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
2. AbschnittZusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
- § 61Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- § 62Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 63Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- § 64Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- § 65Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 66Streitbeilegung
10. TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
- § 67
- § 68
- § 69
- § 70
- § 71Verweise und Verordnungen
- § 71aUmsetzungshinweis
- § 72Sprachliche Gleichbehandlung
- § 73Vollziehung
Inkrafttreten
- § 74
Anlagen
- Anl. 1
- Anl. 2
- Anl. 3
- Anl. 4
- Anl. 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen aus Novellen
- Art. 1 (EG/EU)Umsetzungshinweis — BGBl. I Nr. 107/2017
- Art. 1 (EU)Umsetzungshinweis — BGBl. I Nr. 98/2014