Gliederung Fassung vom 01.01.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
- § 1Ziel
- § 2Geltungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
2. AbschnittGenehmigungen für Anlagen
- § 4Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
- § 5Genehmigungsverfahren
- § 6Änderungen des Genehmigungsbescheids
3. AbschnittÜberwachung und Überprüfung von Emissionen
- § 7Überwachung von Emissionen von Anlagen
- § 8Überwachung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
- § 8aÜberwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten
- § 9Emissionsmeldungen
- § 10Prüfung der Emissionsmeldungen
- § 10aFestsetzung von Emissionen
- § 14Unabhängige Prüfeinrichtungen
4. AbschnittZuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten
- § 15Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 16Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten
- § 17Zuständige Verwaltungsbehörde
5. AbschnittZuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen
- § 21Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 22Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
- § 23Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
- § 24aPlan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021
- § 24bVerfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021
- § 24cJährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021
- § 25aNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021
- § 27aStilllegungen ab 2021
- § 27bVerzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
- § 27cFusion und Spaltung ab 2021
6. AbschnittZuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten
- § 29Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 30Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
7. AbschnittAbgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten und CORSIA Kompensationsverpflichtung
- § 32Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen
- § 33Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
- § 34CORSIA Kompensationsverpflichtung
- § 35Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten
8. AbschnittEmissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren
- § 36Anwendungsbereich
- § 37Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen
- § 38Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37
- § 39Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
- § 40Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten
- § 41Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung
9. AbschnittGültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
- § 42Gültigkeit der Emissionszertifikate
- § 43Register
- § 44Rechtscharakter der Emissionszertifikate
11. AbschnittSchlussbestimmungen
- § 46Emissionsgrenzwerte
- § 47Zugang zu Informationen
- § 48Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 49Zuständige Behörde
- § 49aRechtsmittel
- § 49bVerfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 50Kostentragung
- § 51Zustellvollmacht
- § 52Strafbestimmungen
- § 52aStrafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 53Sanktionen
- § 53aSanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes
- § 53cBefristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026
- § 54Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern
- § 55Vollziehung
- § 56Bezugnahme auf Richtlinien
- § 57In- und Außerkrafttreten
Anlagen
- Anl. 1Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Anl. 2Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Anl. 3Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
- Anl. 4Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen
- Anl. 5Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
- Anl. 6Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
- Anl. 7Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten
- Anl. 8Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten
- Anl. 9Jährlicher Faktor ab 2021
- Anl. 10Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
- Anl. 11Kategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden
- Anl. 12Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG
- Anl. 13CBAM-Faktor ab 2026
- Anl. 14Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten