BGBl. Nr. 570/1973
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 43,
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.
Paragraph 44,
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
Paragraph 54,
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
Paragraph 55,
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
- Ziffer einsdie Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
- Ziffer 2die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
- Ziffer 3die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).
Paragraph 56,
- Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
- Ziffer einsdie mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
- Ziffer 2die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
- Ziffer 3der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
- Ziffer 4der Tag des Bestellungsbescheides.
- Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 37, Ziffer 4,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 3,
Durch den Paragraph 37, Ziffer 4, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird das Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, nicht berührt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 41,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 4,
Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter im Sinn des Paragraph 41, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 45,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 5,
Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach Paragraph 45, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 46,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 6,
Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem Paragraph 46, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu den Paragraphen 47, Absatz 2, 52, Absatz eins und 2, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 7,
- Absatz eins,Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 69, über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.
- Absatz 2,Für die Leistungen der Rechtsanwälte als Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens zum 30. September 1974 zu zahlen.
- Absatz 3,Ein Zwölftel der auf Grund des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern für das Jahr 1973 geleisteten Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt 16,000.000 S ist auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende Pauschalvergütung anzurechnen.
- Absatz 4,Der ferner auf Grund des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene Betrag von 500.000 S gilt auch für den Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.
- Absatz 5,Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zu dem im Absatz 4, genannten Zweck zu zahlen.
- Absatz 6,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diesen Betrag im Sinn des Absatz 5, zu verwenden.
- Absatz 7,Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung darf, auf den Monat bezogen, nicht höher sein als die im Paragraph 52, Absatz eins und 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.
- Absatz 8,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz über die Verwendung des ihm nach Absatz 5, zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen und Anschriften der unterstützten Personen sowie der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge zu berichten.
- Absatz 9,Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe des im Absatz 5, genannten Betrages niedriger festzusetzen oder ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im Sinn des Absatz 5, vermindert oder er nicht mehr besteht.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 49, Absatz eins,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 8,
Die Rechtsanwaltskammern haben die im Paragraph 49, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, zu Paragraph 55,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Paragraph 9,
Der im Paragraph 55, vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.