BGBl. Nr. 288/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 44 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 41 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 71 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
- Absatz 3,Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
- Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.
Artikel römisch neun
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, zu Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, zu Paragraph 59 a, Absatz 4 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ Anmerkung, richtig: Berufsschullehrer) tritt.
- Absatz 2,Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Absatz eins, nur auf jenen Teil der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.
Artikel römisch elf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e Gehaltsgesetz 1956,
Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Wird ein Beamter gemäß Artikel römisch sechs, der BDG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. Paragraph 12 a, Absatz 9, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956,
Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der Paragraphen 16 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
- Absatz 2,Nebengebühren, die nach Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch sechs, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Artikel römisch vier, der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973,, ist auf die unter Absatz eins, fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
- Absatz 3,Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.