BGBl. Nr. 818/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
… 16 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 45 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
20 km bis 40 km | 4 800 S jährlich |
40 km bis 60 km | 9 600 S jährlich |
über 60 km | 14 400 S jährlich |
2 km bis 20 km | 2 400 S jährlich |
20 km bis 40 km | 9 600 S jährlich |
40 km bis 60 km | 16 800 S jährlich |
über 60 km | 24 000 S jährlich |
… 16 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 43 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
Paragraph 112 a,
Paragraph 103, ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
… 5 unveränderte Absätze
Wegfall der Lohnsteuerkarte
Paragraph 127, (1) Die Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.
- Absatz 2,Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
- Absatz 3,Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.
Anmeldung des Arbeitnehmers
Paragraph 128,
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
- StrichaufzählungName,
- StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
- StrichaufzählungWohnsitz.
Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber
Paragraph 129, (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners, zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Artikel römisch eins
Einkommensteuergesetz 1988
Anmerkung, zu den Paragraphen 4, 41, 45, 47, 93 und 97, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 62, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
- Ziffer 63Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
- Ziffer 64Die Ziffer 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
- Litera aDie Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
- Litera bDie gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen.
- Ziffer 65Ziffer 3 und Ziffer 10, sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von
- Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
- Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
- Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.
- Ziffer 66Im Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an
- Ziffer 67Die Ziffer 27 b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
- Ziffer 68Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
- Ziffer einsFür Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
- Ziffer 2Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.
- Ziffer 69Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
- Ziffer 70Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne