BGBl. I Nr. 111/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.
- Absatz 2,Die Höhe der Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,) und der Vergütungen im Sinn des Absatz eins, ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Antrags- und Prüfungsgebühren auf den mit dem Verfahren, der Gutachtenserstattung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat zur Abgeltung der Inflation durch Verordnung die Gebühren (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,) und Vergütungen im Sinn des Absatz eins, neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der der ersten Festsetzung oder der letztmaligen Neufestsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10vH geändert hat. Die neu berechneten Gebühren und Vergütungen sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten.
2. Abschnitt
Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe
Paragraph 9,
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
Paragraph 10,
- Absatz eins,Wer eine der im Paragraph 9, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 12, angeführten Gegenstände abzulegen.
- Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.
Paragraph 11,
- Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 10, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
- Absatz 2,Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
- Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.
Paragraph 12,
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
- Ziffer einsder die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
- Litera aVertretung vor österreichischen Gerichten im Zivilprozess (Paragraph 20, Ziffer 2, RAPG);
- Litera bFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (Paragraph 20, Ziffer 3, RAPG);
- Litera cVertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (Paragraph 20, Ziffer 4, RAPG);
- Litera dFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (Paragraph 20, Ziffer 5, RAPG);
- Litera eVertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (Paragraph 20, Ziffer 6, RAPG);
- Litera fBerufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG);
- Ziffer 2der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
- Litera aFalllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NPG);
- Litera bFalllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
- Litera cBerufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
- Litera dVorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, NPG);
- Ziffer 3der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
- Litera aVerfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 5, RStDG);
- Litera bDienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 7, RStDG);
- Litera cVerfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 8, RStDG);
- Litera dfür einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Strafverfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.
- Ziffer 4der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
- Litera aFalllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NPG);
- Litera bBerufs- und Standesrecht der Notare (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, NPG);
- Litera cFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NPG);
- Litera dFalllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, NPG);
- Litera eMaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) im Notariat (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, NPG);
- Litera fVorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, NPG);
- Litera gPflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 8, NPG);
- Ziffer 5der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
- Litera aFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (Paragraph 20, Ziffer 7, RAPG);
- Litera bFalllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 20, Ziffer 8, RAPG);
- Litera cVertragsgestaltung und Urkundenverfassung (Paragraph 20, Ziffer 9, RAPG);
- Litera dBerufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht (Paragraph 20, Ziffer 10, RAPG).
Paragraph 13,
- Absatz eins,Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im Paragraph 16, Absatz 4, RDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien. Ebenso ist eine solche Person, die über eine Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, auf Antrag bei der Rechtsanwaltsprüfung von den Prüfungsfächern des Paragraph 20, Ziffer 3 und 4 RAPG zu befreien.
- Absatz 2,Im Übrigen sind für eine in Absatz eins, genannte Person, die die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen will, die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von Teilprüfungen eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satzteil und Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über die Lehrbefugnis anzuschließen.
Paragraph 14,
- Absatz eins,Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
Paragraph 15,
Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden.
Artikel römisch sechzehn
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins bis 15, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,)
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Amtsblatt Nummer L 214 vom 4.8.2006, Seite 29), in Artikel römisch eins, (Paragraphen 8 a bis 8 f, 9, 9 a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Artikel römisch zwei, (Paragraphen 36 a bis 36 f, 37, 37 a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Artikel römisch zwanzig, (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
- Ziffer 2die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005, Seite 22) in Artikel römisch drei, (ABAG) und Artikel römisch fünf, (Paragraphen 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins bis 8, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,)
Paragraph 7,
Paragraph 3, Absatz 4, RAO (Artikel römisch eins,), Paragraph 6 a, Absatz 4, NO (Artikel römisch zwei,) und Artikel römisch drei, Ziffer 4, (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 12 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,)
Paragraph 18,
Artikel römisch drei, Ziffer 7 und 8 (Paragraphen 12 und 13 ABAG), Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Litera b, (Paragraph 12, Absatz 2, NPG), Artikel römisch zehn, Ziffer 4 bis 6 (Paragraphen 13, 20 und 21 NPG) sowie Artikel römisch elf, Ziffer 4 bis 6 (Paragraphen 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.