BGBl. I Nr. 55/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von Milcherzeugern an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vor dem 1. Juli 1987 abgegeben wurden, sind nicht geleistete Beiträge nicht zu entrichten. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.
- Absatz 2,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ab 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1987 an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgegeben wurden, entrichtete Beträge und Abhofpauschale sind in Form von Gutschriften auf die während des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge sowie die Abhofpauschale anzurechnen. Milcherzeuger, die auf Grund einer eingestellten oder zu geringen Milchlieferleistung voraussichtlich nicht den vollen Betrag der Gutschrift während dieses Zeitraumes ausnützen können, erhalten vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf Antrag den noch offenen Betrag der Gutschrift mit schuldbefreiender Wirkung erstattet.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, sind ab 1. April 1987 nicht mehr anzuwenden.
- Absatz 4,Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, sind folgende Absätze anzufügen:
Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,) ”...(7) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds kann Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen.”
- Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Artikel römisch drei, Absatz eins, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds.
- Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, geänderten Beitragssätze sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden, für die die Beitragsschuld im Oktober 1986 entsteht.
- Absatz 2,Paragraph 53 m, Absatz 3, in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 208, ist mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986 insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling, die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden, 40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 53, Absatz 2 und 53 v Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds nach Paragraph 43, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni 1988, gelten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1962,, 68 aus 1963, und 227 aus 1971, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1980, als Bundesgesetze weiter und treten gleichzeitig mit Inkrafttreten einer entsprechenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung außer Kraft.
- Absatz 2,Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1987 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
- Absatz 2,Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen.
- Absatz 3,Abweichend von den Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen Paragraph 7, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.
- Absatz 4,Abweichend vom Paragraph 70 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1989 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
- Absatz 2,Unbeschadet der in Artikel römisch zehn, Absatz 4, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, enthaltenen Zweckwidmung für die Verwendung der dort angeführten Überschüsse für Transportkostenvergütungen können diese Mittel vom Getreidewirtschaftsfonds auch für eine Verbilligung von vermahlenem Durumweizen sowie zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen Qualitätsweizen, Roggen und Durumweizen der Ernte 1988 und jenen der Ernte 1989 verwendet werden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 die Gesamtrichtmenge mit 2 274 890 t und die Bedarfsmenge mit 1 880 074 t festgesetzt.
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 77, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 77,
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehohen durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 4,Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb - ausgenommen die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb sowie die Haltung einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser Milchkuh stammenden Milch für Zwecke der Selbstversorgung - sowie die Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als auch an andere als den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb sind ab dem vierten auf die Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie folgenden Monatsersten für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum).
- Absatz 5,Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes werden gemäß Paragraph 16, getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen gemäß Paragraph 16, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes kann für diese Betriebe keine Befugnis gemäß Paragraph 16, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 erworben werden. Ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zur Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge durch Bescheid (Paragraph 75, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume können dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen im Wege der Handelbarkeit zuerkannt werden (Paragraph 75, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986).
(6) zehn (Anm.: Rest des Textes aufgehoben durch
BGBl. Nr. 220/1991)
(7) Die Höhe der Teilbeträge beträgt
1. für die ersten 20 000 kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 2,40 S je kg,
2. für weitere 20 000 kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,60 S je kg,
3. für jedes weitere kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,00 S je kg.
Anmerkung, Rest des Textes aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 8,Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen und bereits geleistete Teilbeträge sind samt Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr vom Tag der Überweisung an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, haften für den zurückgeforderten Betrag als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen, wenn entgegen Absatz 4, von einem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben wurden.
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Ab 1. Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten die jeweils in den Geschäftsordnungen der Fonds festgelegten Bestimmungen über die für die Beschlußfähigkeit der Organe erforderliche Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
- Absatz 2,Für nach dem 1. Jänner 1986 unmittelbar an Verbraucher abgegebene Milch und Erzeugnisse aus Milch sind entrichtete Preisausgleichs-, Milchleistungskontroll-, Werbekosten- und Absatzförderungsbeiträge insoweit zurückzuerstatten, als die entsprechenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch nunmehr rückwirkend mit einer Abhofpauschale belastet sind. Die Rückerstattung hat mit der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Milchpreiszahlung zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage für die Abhofpauschale nach Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist ab 1. Jänner 1986 von einem Betrag von 9 Schilling auszugehen. Diese Bemessungsgrundlage gilt bis zur Festsetzung eines Mindestpreises für den Bezug von Vollmilch (roh) ab Hof des Erzeugers (einschließlich Umsatzsteuer) nach dem Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,. Paragraph 71, Absatz 6, fünfter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
- Absatz 6,Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Ziffer 3, oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500 000 S getätigt wurden, ist Paragraph 75, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60 000 kg erlangen können:
- Ziffer einsBetriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;
- Ziffer 2Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
- Ziffer 3sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni 1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des Paragraph 75, Absatz 4, in der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
- Ziffer 4Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird.
Die in Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Ziffer eins,, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Ziffer eins, Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Ziffer eins bis 4 Regionalkommissionen (Paragraph 55, Absatz 6,) einzusetzen.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Abweichend von Paragraph 73, Absatz 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm übernommener Milch bei einer erklärten Lieferrücknahme festgesetzt:
Prämienvoraus-
erklärte Lieferrücknahme zahlung in
Groschen je kg
Milch
mindestens 5 vH..................... 25 g
mindestens 6 vH..................... 30 g
mindestens 7 vH..................... 35 g
mindestens 8 vH..................... 40 g
mindestens 9 vH..................... 45 g
mindestens 10 vH..................... 50 g
mindestens 11 vH..................... 55 g
mindestens 12 vH..................... 60 g
mindestens 13 vH..................... 65 g
mindestens 14 vH..................... 70 g.
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr 1991/92 die
Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm übernommener Milch bei einer
tatsächlichen Lieferrücknahme festgesetzt:
Prämie in
tatsächliche Lieferrücknahme Groschen je kg
Milch
mindestens 5 vH.................... 25 g
mindestens 5,5 vH.................... 30 g
mindestens 6,5 vH.................... 35 g
mindestens 7,5 vH.................... 40 g
mindestens 8,5 vH.................... 45 g
mindestens 9,5 vH.................... 50 g
mindestens 10,5 vH.................... 55 g
mindestens 11,5 vH.................... 60 g
mindestens 12,5 vH.................... 65 g
mindestens 13,5 vH.................... 70 g
mehr als 14,5 vH.................... 75 g.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Für ab dem Jahr 1990 erbrachte oder beabsichtigte Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen gemäß Paragraph 53, m Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gewähren.