BGBl. I Nr. 87/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
- Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister wird für
- Ziffer einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
eingerichtet. - Absatz 3,Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.
Verweisungen
Paragraph 2,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Unionsrecht
Paragraph 3,
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 9.4.2016 Seite 20;
- Ziffer 2die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45;
- Ziffer 3die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, Amtsblatt Nummer L 159 vom 25.6.2015 Seite 27;
- Ziffer 4die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.5.2014 Seite 11;
2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister
Registrierungsbehörden
Paragraph 4,
- Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
- Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
- Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
- Absatz 4,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
- Absatz 5,Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
- Absatz 6,Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.
- Absatz 7,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.
2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister
Registrierungsbehörden
Paragraph 4,
- Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
- Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
- Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
- Absatz 4,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
- Absatz 5,Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
- Absatz 6,Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Registrierungsbehörden ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH.
- Absatz 7,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.
Führung des Gesundheitsberuferegisters
Paragraph 5,
- Absatz eins,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
- Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
- Absatz 3,Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000.
- Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.
Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
Paragraph 6,
- Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
- Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
- Ziffer einsEintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
- Ziffer 2Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
- Ziffer 3akademische Grade;
- Ziffer 4Geschlecht;
- Ziffer 5Geburtsdatum;
- Ziffer 6Geburtsort;
- Ziffer 7Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 8bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
- Ziffer 9Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
- Ziffer 10Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
- Ziffer 11Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
- Ziffer 12Berufssitz(e);
- Ziffer 13Dienstgeber und Dienstort(e);
- Ziffer 14Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
- Ziffer 15Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
- Ziffer 16Bild;
- Ziffer 17Unterschrift;
- Ziffer 18Ruhen der Registrierung;
- Ziffer 19Berufsunterbrechung;
- Ziffer 20Gültigkeitsdatum der Registrierung;
- Ziffer 21Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
- Ziffer 22Streichung bei Berufseinstellung;
- Ziffer 23Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
- Ziffer 24Registrierungsbehörde.
- Absatz 3,Berufsangehörige können darüber hinaus
- Ziffer einsFremdsprachenkenntnisse,
- Ziffer 2Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
- Ziffer 3Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
- Ziffer 4berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen. - Absatz 4,Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
- Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
- Absatz 6,Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.
Dienstleistungsverkehr
Paragraph 7,
- Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
- Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
- Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
- Absatz 3,Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
- Ziffer einsdie Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
- Ziffer 2die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Datenverwendung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
- Ziffer einspersonenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten sowie
- Ziffer 2öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.
- Absatz 2,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
- Ziffer einsTrägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
- Ziffer 2der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
- Ziffer 3der Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 4der Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
- Ziffer 6dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
- Ziffer 7dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.
Weisungsrecht
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
- Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9, 10, Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
Meldungen
Paragraph 12,
- Absatz eins,Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10) als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen bekannt zu geben.
- Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die zuständige Registrierungsbehörde für Zwecke der Registrierung weiterzuleiten.
- Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
- Absatz 4,Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die zuständige Registrierungsbehörde erfolgen.
3. Abschnitt
Registrierungsbeirat
Registrierungsbeirat
Paragraph 13,
- Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
- Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
- Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
- Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- Ziffer 3ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
- Ziffer 4ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 5ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5 aein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
- Ziffer 6zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
- Ziffer 7ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 8ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
- Ziffer 9drei Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
- Ziffer 10drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- Ziffer 11je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren. - Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
- Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
- Absatz 6,Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
- Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
- Ziffer einsregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
- Ziffer 2die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- Absatz 8,Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.
3. Abschnitt
Registrierungsbeirat
Registrierungsbeirat
Paragraph 13,
- Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
- Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
- Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
- Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- Ziffer 3ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
- Ziffer 4ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 5ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5 aein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
- Ziffer 6zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
- Ziffer 7ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- Ziffer 8ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
- Ziffer 9sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
- Ziffer 10drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- Ziffer 11je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren. - Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
- Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
- Absatz 6,Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
- Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
- Ziffer einsregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
- Ziffer 2die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- Absatz 8,Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.
Aufgaben des Registrierungsbeirates
Paragraph 14,
Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsBeratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,
- Ziffer 2Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,
- Ziffer 3Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
- Ziffer 4Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
- Absatz 2,Bei Personen gemäß Absatz eins,, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
- Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
- Absatz 2,Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
- Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
- Absatz 4,Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
- Ziffer einsder/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
- Ziffer 2der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
Entscheidungsfrist
Paragraph 26 a,
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
Bestandsmeldung
Paragraph 27,
Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
Bestandsmeldung
Paragraph 27,
Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten zum 1. Jänner 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
Strafbestimmungen
Paragraph 28,
- Absatz eins,Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Gebühren und Verwaltungsabgaben
Paragraph 28 a,
Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Inkrafttreten
Paragraph 29,
- Absatz eins,Der 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- Absatz 2,Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Inkrafttreten
Paragraph 29,
- Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 10, sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Vollziehung
Paragraph 30,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.