BGBl. I Nr. 56/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 35 unveränderte Absätze
… 36 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
Derivative Finanzinstrumente
Paragraph 74 a,
Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.
Bestätigungsvermerk des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars
Paragraph 81 a,
- Absatz eins,Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
- Absatz 2,Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
- Absatz 3,Für die Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 gelten die Paragraphen 274, Absatz 3 und 6 erster Satz, 277 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz und 281 Absatz eins, dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Artikel römisch eins
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,, zu den Paragraphen eins a, 2, 3, 4, 7 a, 7 c, 8, 9, 9 a, 10, 11, 13 a, 13 c, 13 d, 14, 15, 17 c, 17 e, 18 f, 21, 23, 23 a, 24 a, 24 b, 56, 61 b, 61 e, 63, 71, 73 b, 73 f, 74, 74 a, 79 b, 79 c, 80 b, 81 a, 81 n, 84, 85, 85 a, 86, 86 a, 86 f, 86 h, 107 b, 110, 112, 117, 118 a, 118 f, 129 a, 129 h, 129 i,, Anlage 1, 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.