Absatz eins,Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 1
Arbeitsgebiete
§ 2.
Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Exekutionssachen Insolvenzsachen;
2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Firmenbuchs.
Anmerkung
Schlagworte
§ 17aneu
Wirkungskreis in Insolvenzsachen
Paragraph 17 a,
- Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
- Ziffer einsKonkursverfahren, in denen die Passiven den Betrag von 1 Million Schilling voraussichtlich übersteigen,
- Ziffer 2Beschlüsse nach dem Paragraph 213, Absatz 2 bis 4 KO,
- Ziffer 3Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.
§ 18geändertAbs 2 Z 1 lit a
… 3 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 500 000 S 1 Million Schilling übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
… 5 unveränderte Absätze
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
e) eine Substitution angeordnet ist,
f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 28geändert
Dienstabwesenheit
§ 28.
Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 46geändertAbs 1 Anm (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Übergangsvorschriften
§ 46.
(1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(42) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Inkrafttreten - Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 2, 17 a, 18, 28 und 46, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- Absatz 2,Artikel römisch eins und römisch drei sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
- Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
- Ziffer einsAb diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
- Ziffer 2Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Artikel römisch eins, anzuwenden.
- Absatz 4,Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.