- Ziffer einsdie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung nicht wirksam ist,
- Ziffer 2die im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
- Ziffer 3die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
- Ziffer 4die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
- Ziffer 5Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß Paragraph 49, für die Vorrückung nicht wirksam sind.
- Ziffer 6die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
BGBl. Nr. 136/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 vH des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
- Absatz 2,Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
- Absatz 3,Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
- Absatz 4,Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
ABSCHNITT römisch drei
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
----------------------------------------------
UNTERABSCHNITT A
Richteramtsanwärter und Richter
-------------------------------
Paragraph 41, Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im Richterdienstgesetz geregelt.
Dienstzulage
Paragraph 44, (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
- Absatz 2,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
Überstellung
Paragraph 46, Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, oder 5 anderes ergibt.
Paragraph 47, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß Paragraph 42, Absatz 6, maßgebend gewesen wäre.
Artikel römisch sechs
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
der bisherige als
Staatsanwalt Staatsanwalt
Gruppenleiter der Staatsanwalt- Staatsanwalt
schaft
Leiter der Staatsanwaltschaft Leiter der Staatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft
Erste Stellvertreter des Erster Stellvertreter des
Leiters der Oberstaats- Leiters der Oberstaats-
anwaltschaft anwaltschaft
der bisherige als
Leiter der Oberstaatsanwalt- Leiter der Oberstaatsanwalt-
schaft schaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalprokuratur
Erste Stellvertreter des Leiters Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur der Generalprokuratur
Leiter der Generalprokuratur Leiter der Generalprokuratur
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Den im Absatz eins, angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt
- Ziffer einsder Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 42, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt, und
- Ziffer 2der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.