BGBl. Nr. 609/1987
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldung über die Dauer des Präsenzdienstes
Paragraph 37 c,
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenzdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
Zahlungsempfänger.
Paragraph 106,
- Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
- Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
Leistungen bei mehrfacher Versicherung.
Paragraph 128,
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
2. UNTERABSCHNITT.
Krankenbehandlung.
Umfang der Krankenbehandlung.
Paragraph 133,
- Absatz eins,Die Krankenbehandlung umfaßt:
- Ziffer einsärztliche Hilfe;
- Ziffer 2Heilmittel;
- Ziffer 3Heilbehelfe.
- Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
- Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
- Absatz 4,Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
- Absatz 5,Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
Paragraph 150 a,
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
8. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Bestattungskostenbeitrag
Paragraph 169,
- Absatz eins,Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
- Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Anspruchsberechtigte Personen
Paragraph 170,
- Absatz eins,Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
- Absatz 2,Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
- Absatz 3,Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.
Höhe des Bestattungskostenbeitrages
Paragraph 171,
- Absatz eins,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.
- Absatz 2,Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:
- Ziffer einsim Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
- Ziffer 2im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
- Ziffer 3im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,
- Absatz 3,Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,), im Falle des Absatz 2, Ziffer 3, 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
2. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
Teilersatz der Bestattungskosten
Paragraph 214,
- Absatz eins,Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
- Absatz 2,Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage, mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb).
- Absatz 3,Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Unfallversicherung.
- Absatz 4,Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
- Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
Paragraph 220,
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß Paragraph 181, Absatz 2, gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins,, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß Paragraph 215, Absatz 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.
Paragraph 229,
- Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten:
- Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen:
- Litera aZeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
- Litera bZeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,
- Litera cZeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson, Angehöriger des Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;
- Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter,
- Litera awährend derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen,
- Litera bim Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des Paragraph 223, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;
- Ziffer 3in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
- Litera adie Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,
- Litera bZeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Ziffer 4, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;
- Ziffer 4in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte
- Litera adie Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder
- Litera bdie Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, bezeichneten Art
nachweist.
- Absatz 2,Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Absatz eins, angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.
- Absatz 3,Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahrebei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 19058 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 19167 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später6 Monatean Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 19058 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 19167 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später6 Monate
an Ersatzzeit als erworben. Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt.
- Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.
- Absatz 5,Absatz 3, gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, zu vermindern. Die Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127 aus 1889,, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Absatz 3, zu berücksichtigen.
Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung
Paragraph 325,
- Absatz eins,Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Krankenversicherung gründet.
- Absatz 2,Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.
Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.
Paragraph 326,
- Absatz eins,Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
- Absatz 2,Zu ersetzen sind:
- Ziffer einsKosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
- Ziffer 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
Liquiditätsreserve
Paragraph 444 a,
- Absatz eins,Die Träger der Pensionsversicherung haben durch Einlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
- Absatz 2,Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.
- Absatz 3,Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.
Leistungen
Paragraph 479 e,
- Absatz eins,Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, zu bemessen. Bei den im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ist hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung zu berechnen.
- Absatz 2,Die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
ABSCHNITT römisch sechs
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete
Paragraph 506 c,
Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.
Artikel römisch vier
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 235, 236, 239, Absatz eins, 2 und 3, 247, 250 Absatz 2, 253, 253 a, Absatz eins, 254, Absatz eins und 2, 257, 264 Absatz eins, 265, Absatz 4, 266, 267, 269, Absatz eins und 2, 271 Absatz eins und 2, 274, 275 Absatz eins, 276, 276 a, Absatz eins, 277, Absatz eins, 279, Absatz eins und 2, 289 und 506 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Artikel römisch drei, Ziffer 4, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
- Absatz 3,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
- Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der
Stichtag im Jahre .... liegt, | Versicherungsmonate |
1985 | 240 |
1986 | 228 |
1987 | 216 |
1988 | 204 |
1989 | 192 |
- Absatz 5,Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
- Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.
Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)
- Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 261, 261 a, 284, 284 a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, finden die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 17, bzw. 32 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, 264, Absatz eins, letzter Satz bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
- Absatz 9,Abweichend von Absatz 8, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der Paragraphen 261, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der Paragraphen 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des Paragraph 285, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Absatz 3, dieser Bestimmung in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
- Absatz 10,Beiträge einer weiblichen Versicherten
- Litera azur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bzur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
- Litera cfür den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des Paragraph 261 a, bzw. des Paragraph 284 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 18, bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen. - Absatz 11,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
- Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
im Jahre .... liegt, | Versicherungsmonate |
1985 | 96 |
1986 | 108 |
1987 | 120 |
1988 | 132 |
1989 | 144 |
1990 | 156 |
1991 | 168 |
- Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
im Jahre .... liegt, | Kalendermonate |
1985 | 192 |
1986 | 216 |
1987 | 240 |
1988 | 264 |
1989 | 288 |
1990 | 312 |
1991 | 336 |
- Absatz 14,Die Bestimmungen des Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 1. Jänner 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Jänner 1985, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Renten im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen. Renten aus der Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen sind, sind nur dann anzupassen, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1988 eingetreten ist.
- Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 105 a, Absatz 2, 262, Absatz 2, 283 und 522 k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
- Absatz 5,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 294, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
- Absatz 6,Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 5, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
- Absatz 7,Im Artikel römisch vier, Absatz eins, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird der Ausdruck „im Jahre 1987“ durch den Ausdruck „im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988“ ersetzt.
- Absatz 8,Artikel römisch vier, Absatz 7, der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, wird aufgehoben.
- Absatz 9,Bei der Bemessung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach Paragraph 254, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch acht, Absatz 9, der 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 6 und des Paragraph 238, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 242, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.