BGBl. Nr. 648/1989
648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 19. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes und Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz eins,Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Absatz 2, die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
- Absatz 2,Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Absatz 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
- Absatz 3,Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
- Absatz 4,Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Absatz 2,, jedoch ohne die Erhöhung nach Absatz 3,, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß Paragraphen 16 und 17,
- Absatz 5,Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz eins,Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Absatz 2,Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im Paragraph 26, Absatz eins, bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
- Absatz 3,Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (Paragraph 18,) oder Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.
- Absatz 4,Für die im Absatz eins, bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Absatz 2, zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.
§ 41neu
Paragraph 41,
- Absatz eins,Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
- Ziffer einswegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;
- Ziffer 2infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
- Absatz 2,Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
§ 42neu
Paragraph 42,
- Absatz eins,Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
- Absatz 2,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
- Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)
§ 51neu
ABSCHNITT römisch zwölf.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.
Paragraph 51,
- Absatz eins,Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 14, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (Paragraph 12,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
- Absatz 2,Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulagen gemäß Paragraphen 35 a und 46 a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß Paragraph 46 a, zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.
- Absatz 3,Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.
§ 54neu
Paragraph 54,
- Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 78,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
- Absatz 2,Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.
- Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.
- Absatz 4,Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnisse zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.
§ 55neu
ABSCHNITT römisch vierzehn.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
Paragraph 55,
- Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach Paragraph 15, können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,), Blindenführzulage (Paragraph 20,), Hilflosenzulage (Paragraphen 18 a und 46 a), Zuschuß (Paragraphen 14 und 46 b), Sterbegeld (Paragraph 47,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
- Absatz 2,Die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
- Absatz 3,Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (Paragraph 79,) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
§ 55bneu
ABSCHNITT römisch vierzehn b
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
Paragraph 55 b,
- Absatz eins,Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
- Ziffer einsin einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
- Ziffer 2in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
- Ziffer 3außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
- Ziffer 4auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. - Absatz 2,Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
- Absatz 3,Hat das Landesinvalidenamt Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Absatz eins, kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Absatz eins, zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß Paragraph 109,) anzurechnen.
- Absatz 4,Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Absatz eins, vor.
§ 63neu
ABSCHNITT römisch siebzehn a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
Paragraph 63,
- Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
- Absatz 2,Die im Paragraph 47, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen.
- Absatz 3,Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Absatz 2, in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 finden auf die in den Paragraphen 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46, Absatz eins bis 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den Paragraphen 14 und 46 b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im Paragraph 46, Absatz 3, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den Paragraphen 16, 74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den Paragraphen 11, 42, Absatz eins und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im Paragraph 20, angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den Paragraphen 12, Absatz 2 und 46 Absatz eins und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den Paragraphen 12, Absatz 3 und 42 Absatz 3, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
- Absatz 5,Die Anpassung der im Paragraph 18, angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
- Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
- Absatz 7,Die sich aus Absatz 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und gerundeten Beträge.
- Absatz 8,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
§ 71neu
Paragraph 71,
- Absatz eins,Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (Paragraph 68,) beginnt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (Paragraph 69,) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
- Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des Paragraph 69, bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
- Absatz 3,Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
§ 111neu
römisch sechs. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 111,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 7neu
ARTIKEL römisch sieben
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,, zu Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
Paragraph 55, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.