- Litera a449 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Litera b561 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
BGBl. Nr. 268/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
… 17 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 39 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Paragraph 59 b, (1) Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
- Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch bzw. Mathematik
- Ziffer 2Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch bzw. Mathematik 449 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch bzw. Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
- Ziffer 3Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 449 S,
- Ziffer 4Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
- Absatz 2,An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
- Ziffer einsLehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie in einer oder zwei,
- Litera b561 S, wenn sie in drei oder vier,
- Litera c620 S, wenn sie in fünf oder mehrSchülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Ziffer 2Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
- Litera b561 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
- Ziffer 3Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
- Litera b561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
- Litera c620 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16Schülergruppen zu koordinieren haben,
- Ziffer 4Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 S,
- Ziffer 5Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
Paragraph 59 c, (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend vom ersten Satz eine Dienstzulage von 33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
- Absatz 2,Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.
- Absatz 3,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach Paragraph 59, Absatz 8, entstanden ist.
Paragraph 59 d, (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.
- Absatz 2,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig
- Ziffer einsim Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde,
- Ziffer 2im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde,
- Ziffer 3im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Absatz eins, gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:
- Ziffer einsvon jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war,
- Ziffer 2von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat.
Paragraph 59 e, Von den Dienstzulagen nach den Paragraphen 59 bis 59 d sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
… 27 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Bis 31.12.1984 zu Paragraph 59, Absatz 14 a, GG 1956, ab 1.1.1985 zu
Paragraph 59, Absatz 2, GG 1956)
(1) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist Paragraph 59, Absatz 14, a Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956,
2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1985 ist Paragraph 59, b Absatz 2, Ziffer 2
Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(2) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist Paragraph 59, Absatz 14, a Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956,
2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1986 ist Paragraph 59, b Absatz 2, Ziffer 2
Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins, oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, VBG)
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu dem Paragraph 62, Absatz 2, GG 1956)
Auf die Vergütung nach Paragraph 62, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.