- Ziffer einsvom Bund gemieteten
- Litera aWohnungen und
- Litera bsonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat, - Ziffer 2im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
BGBl. Nr. 387/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
… 7 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
- Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
- Absatz 3,Die Grundvergütung beträgt für
- Ziffer einsNaturalwohnungen 75 vH,
- Ziffer 2Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden. - Absatz 4,Die Grundvergütung für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
- Absatz 5,Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
- Ziffer einsfür eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,
- Ziffer 2für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
Paragraph 24 b, (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
- Absatz 2,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Heiz- und Warmwasserkosten richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
- Absatz 3,Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, zu entrichten.
- Absatz 4,Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Benützern der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten
- Ziffer eins60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch,
- Ziffer 2der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes
- Litera abei Mietwohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel und
- Litera bbei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile
zu tragen. - Absatz 5,Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
- Absatz 6,Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
- Absatz 7,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen' im Sinne des Absatz 6, anzusehen sind.
Paragraph 24 c,
- Absatz eins,Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, daß die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
- Absatz 2,Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Beamten, so ist der Überschußbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, so hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
… 11 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 34 unveränderte Absätze
Paragraph 62 a, (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
- Absatz 2,Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 3 800 S, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.
- Absatz 3,Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 560 S.
- Absatz 4,Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.
- Absatz 5,Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 5 600 S.
- Absatz 6,33 vH der in den Absatz 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.
- Absatz 7,Die Vergütung nach
- Ziffer einsAbsatz 4, gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.
- Ziffer 2Absatz 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.
Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Absatz 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen. - Absatz 8,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn
- Ziffer einsder Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.
- Ziffer 2die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.
Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt. - Absatz 9,Die Vergütungen nach den Absatz 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn
- Ziffer einsdie Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfaßt,
- Ziffer 2der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,
- Ziffer 3die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
- Ziffer 4der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.
- Absatz 10,Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
… 4 unveränderte Absätze
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im Paragraph 50 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist Paragraph 59 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer einsim ersten und zweiten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an zwei Klassen zu koordinieren hat,
- Ziffer 2im ersten bis dritten Jahr auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen zwar nicht in den dort vorgesehenen mindestens vier Klassen, sondern lediglich an drei Klassen zu koordinieren hat.
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, zu Paragraph 62 a, Absatz 2, 3 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Auf die Vergütung nach Paragraph 62 a, Absatz 2, 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessern.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im Paragraph 24 b, Absatz 6, genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.
- Absatz 2,Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
- Absatz 3,Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Wertsicherung.