BGBl. Nr. 368/1925
Änderungen durch diese Kundmachung
Übergangsgesetz.
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Paragraph eins,
Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß Paragraph 16, des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.
Paragraph 2,
In den Angelegenheiten der Artikel 10 und 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden die Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, sowie die Landesgesetze - diese für das Land, in dem sie erlassen worden sind, - Bundesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Die Landesgesetze in den Angelegenheiten, die nach Artikel 15, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
- Absatz 2,Soweit solche Angelegenheiten bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Paragraph 5,
Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 über Gesetze gelten sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen).
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die im Paragraph eins, bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
- Absatz 2,Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
- Absatz 3,(Gegenstandslos.)
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof.
- Absatz 2,(Gegenstandslos.)
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach Paragraph 8,, Absatz 1, Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.
- Absatz 2,Die Angestellten der im Paragraph 8,, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind gleichfalls Bundesangestellte.
- Absatz 3,Im Bedarfsfalle können diese Bundesangestellten bei den Ämtern der Landesregierungen auch zur Besorgung von Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und Angestellte der Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes (Landesangestellte) bei den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirkshauptmannschaften auch zur Besorgung von Geschäften der mittelbaren Bundesverwaltung herangezogen werden, sofern sie den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; der Mangel der für einen Dienstzweig vorgeschriebenen Fachprüfung steht einer solchen Verwendung nicht entgegen, wenn die betreffenden Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine mindestens siebenjährige effektive Dienstzeit in einem sonst gleichzuhaltenden Dienstzweig zurückgelegt haben. Werden aus Anlaß dieser Verwendung Bundesangestellte Landesangestellten oder Landesangestellte Bundesangestellten unterstellt, so treten sie zu diesen und deren Vorgesetzten in das Verhältnis der dienstlichen Unterordnung. Die Verfügung über die dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften, einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (Paragraph 8,, Absatz 1), hat so zu erfolgen, wie sie bisher bezüglich der Landesangestellten erfolgt ist.
- Absatz 4,Die Personalangelegenheiten der Angestellten des Bundes werden, auch wenn diese Angestellten in der mittelbaren Bundesverwaltung oder in der Verwaltung eines Landes verwendet werden, sofern sie nicht schon bisher vom Landeshauptmann geführt wurden, vom Bund unmittelbar geführt; ebenso werden die Personalangelegenheiten der Angestellten eines Landes vom Land geführt, auch wenn solche Angestellte in der Bundesverwaltung verwendet werden.
- Absatz 5,Im übrigen bleibt die dienstrechtliche Stellung der in den beiden vorhergehenden Absätzen bezeichneten Angestellten sowie die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über sie unberührt.
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand.
- Absatz 2,Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.
Paragraph 14, Zu Artikel 6.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 16, Zu Artikel 10, Ziffer 10,
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 17, Zu Artikel 10, Ziffer 15,
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 18,
Zu Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7).
- Absatz eins,In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.
- Absatz 2,In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.
Paragraph 19, Zu Artikel 23.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 23, Zu Artikel 54.
Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei Paragraph 6, dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Paragraph 25, Zu Artikel 65, Absatz 3.
- Absatz eins,Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.
- Absatz 2,Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
- Absatz 3,Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Paragraph 27, Zu Artikel 79.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 28, Zu Artikel 82 bis 94.
Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bleiben bis auf weiteres in Kraft.
Paragraph 31, Zu Artikel 99.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 35, Zu Artikel 122.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 38, Zu Artikel 136.
Anmerkung, Gegenstandslos.)
Paragraph 43,
- Absatz eins,Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
- Absatz 2,Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.