Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2geändertA: lit a, lit b
… 6 unveränderte Absätze
Artikel 2.
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Gattungen von Statistiken sind die folgenden:
I. Auswärtiger Handel.
a) Jährliche und monatliche Nachweisungen über Menge und Wert der Ein- und Ausfuhr;
b) jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche – oder noch vorteilhafter monatliche – Nachweisungen über den Nettotonnengehalt der im auswärtigen Handel beschäftigten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen, bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.
II. Berufe.
Nachweisungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jeder zehnjährigen Periode gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 u. s. w.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.
III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei.
A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge des Internationalen Landwirtschaftsinstituts (Anm.: der) Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Anm. 1) und, wenn möglich, für das seitens dieses Instituts vorgeschlagene Jahr durchzuführen ist.
B. Jährliche Nachweisungen über
… 40 unveränderte Absätze
1. die Aufteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Fruchtgattungen; wenn möglich und wenn von Bedeutung, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen, als auch die abgeernteten Flächen gesondert nachgewiesen werden; und
2. die Ernteergebnisse für diese Fruchtgattungen.
C. Periodische, wenn möglich, jährliche Nachweisungen über die Stückzahl der wichtigsten Arten von Lebendvieh; dabei soll das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden, falls dies möglich ist.
D. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Nachweisungen über die Waldbestände unter Angabe der Waldfläche und, wenn möglich, des Raummaßes des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und der jährlichen Schlägerung. Hiebei wäre, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.
E. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Nachweisungen, welche die folgenden Angaben liefern:
1. die ausgeladenen Mengen an Erzeugnissen der wichtigsten Gattungen der Seefischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei;
2. die Nationalität der Schiffe, von welchen diese Erzeugnisse ausgeladen worden sind;
3. die Anzahl und Gattungen der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden;
4. die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.
Wenn es nicht möglich ist, vollständige Nachweisungen zu liefern, wäre annähernd anzugeben, in welchem Maße sie unvollständig sind.
IV. Bergwerke und Hüttenwesen.
Nachweisungen (mindestens jährliche) der erzeugten Mengen von denjenigen der im folgenden aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Erzeugung in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt.
1. Nichtmetallhaltige Mineralien:
Steinkohle (Bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle und Koks,
Erdöl und Erdgas,
Nitrate,
Phosphate,
Kalihaltige Mineralien,
Schwefel;
2. Metallhaltige Mineralien und Metalle:
a) Erze:
Eisen, | Blei, | Mangan, |
Kupfer, | Zinn, | Nickel. |
Aluminium, | Zink, | |
b) Produkte der Gießerei (tatsächlich oder geschätzt):
Eisen und Stahl, | Antimon, |
Kupfer, | Wolfram, |
Aluminium, | Mohlhbdän, |
Blei, | Wismuth, |
Zinn, | Silber, |
Zink, | Gold, |
Mangan, | Platin. |
Nickel, | |
V. Industrie.
A. Statistische Nachweisungen in regelmäßigen Zeitabschnitten und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:
a) über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und
b) wenn möglich, über die Handelsbetriebe.
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der industriellen Erzeugung aufgestellt werden; sie sollen insbesondere nachweisen:
1 die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten Personen nach dem Geschlecht und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.
Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, welche in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind.
2. Für die industriellen Betriebe die Nennleistung der eingerichteten Primärmotoren, wenn möglich mit Unterscheidung: I. der Dampfkraftmaschinen, II. der Explosions- oder inneren Verbrennungsmotoren, III. der Wasserkraftmotoren; ferner die Nennleistung der eingerichteten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich getrennt die in der Regel benützten Motoren und die nicht benützten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.
B. Statistische Nachweisungen über die industrielle Erzeugung, so umfassend, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.
C. Statistische, periodische Nachweisungen, welche für regelmäßige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnensten Zweigen der Produktion anzeigen, entweder in absoluten Zahlen oder in Verhältniszahlen, welche sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.
VI. Preis-Indexzahlen.
Indexzahlen, welche:
a) die allgemeine Bewegung der Großhandelspreise zum Ausdruck bringen und monatlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind;
b) die allgemeine Bewegung der Lebenshaltungskosten ersichtlich machen und mindestens vierteljährlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind.
Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für mehrere Städte berechnet werden, die unter den typischsten ausgewählt und entweder gesondert oder gemeinsam in Betracht gezogen werden.
Jeder Veröffentlichung von Indexzahlen muß einen Hinweis auf eine kurze amtliche Darstellung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gebrachten Methoden angegeben werden.
Außer den Indexzahlen sollen die Großhandelsbetriebe der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.
Schlagworte
Art. 8geändertText, Z 3 (entfallen)
Artikel 8.
Schlagworte
Art. 10geändert
Artikel 10.
Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung (Anm.: dem in Artikel 8 vorgesehenen Sachverständigenkomitee) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.
In diesem Falle kann das Komitee Rat (Anm.: der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Komitee Rat (Anm.: der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
Art. 11geändert
Artikel 11.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, daß dass er durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er beauftragt ist, übernimmt; in diesem Fall findet das gegenwärtige Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in der Folge nachträglich dem Generalsekretär des Völkerbundes der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, daß er das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird das Abkommen ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.
Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, daß das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Fall hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes der Organisation der Vereinten Nationen auf.
Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt der Organisation der Vereinten Nationen wird die auf Grund des vorliegenden Artikels eingegangenen Erklärungen und Mitteilungen Notifikationen allen Mitgliedern des Völkerbundes Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 12 bezeichneten denjenigen Nichtmitgliedstaaten mit, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, mitteilen.
Art. 12geändert
Artikel 12.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.
Art. 13geändert
Artikel 13.
Art. 15geändert
Artikel 15.
Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär des Völkerbundes der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 16geändert
Artikel 16.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretärs des Völkerbundes Generalsekretär der Vereinten Nationen (Anm. 1) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied des Völkerbundes der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.
Der Generalsekretär teilt wird die Kündigung allen Mitgliedern des Völkerbundes der Organisation der Vereinten Nationen und den in Artikel 12 bezeichneten denjenigen Nichtmitgliedstaaten mit, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen.
Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. (Anm. 2)
Art. 17geändert
Artikel 17.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären, die bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem dem Abkommen beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.
Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, dem Abkommen kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Abkommens zu machen, können dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt, ob sie Einwendungen zu machen haben. können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar allen Mitgliedern des gegenwärtigen Abkommens mit und fragt, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, gelten werden die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen gelten.