Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)
17§ 0↗RIS↗
Art. 1geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Der Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Art. 2geändertSchlussteil, lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (entfallen), lit l (neu) · umnummeriert: lit g, lit h, lit i, lit j, lit k
Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
a) Staustufe:
das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Baubeginn an;
b) Grenzkraftwerk:
die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen;, bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
c) Grenzbrücke:
ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse, einschließlich der Nebenanlagen;
d) Grenztunnel:
ein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
e) Damm, Staumauer:
einen aufgeschütteten oder mit bindenden Materialien errichteten Körper beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, zur Wasserspeicherung oder zum Schutz gegen Überflutung, einschließlich der Nebenanlagen;
f) Einschnitt:
eine künstliche Geländevertiefung beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau eines Grenzkraftwerkes oder für den Bau, die Instandhaltung oder Erneuerung einer Grenzbrücke benötigt wird; das für den Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung eines Grenzkraftwerkes Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- oder und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung.;
l) freier Verkehr:
den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich der Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.
Schlagworte
Art. 3geändertAbs 1
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
Schlagworte
Art. 4geändertAbs 1 lit a; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
Artikel 4
(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
a) unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie zum Betrieb von Staustufen Grenzbauwerken verwendet werden oder
b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.
(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.
(54) Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.
Schlagworte
Art. 5geändertAbs 1
Artikel 5
(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von Grenzbauwerken und in Staustufen Bau- oder Bauzonen Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.
(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.
Schlagworte
Art. 7geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Artikel 7
(1) Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung oder, bei der Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie oder beim Betrieb von Staustufen Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in die Staustufen und den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bauzonen Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Beförderungssteuer Besteuerung des Heimatstaates.
(2) Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.
Schlagworte
Art. 8geändertAbs 1; Abs 2
Artikel 8
(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Staustufe des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen ihrer seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
(2) Für den Aufenthalt im Bereich der Staustufe des Grenzbauwerkes und Bauzone in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.
Schlagworte
Art. 9geändertAbs 1
Artikel 9
(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung der Staustufen oder Grenzbrücken oder beim Betrieb von Staustufen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu drei Jahren verlängert werden. bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.
(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.
(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.
Art. 10geändertAbs 1 lit a
Artikel 10
(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn
a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einer Staustufe oder einer Grenzbrücke einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,
b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
… 4 unveränderte Absätze
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.
Art. 12geändertAbs 2
Artikel 12
(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- oder Werkzone auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten des Bereiches des Grenzbauwerkes und der Bau- oder Werkzone und der Staustufe im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Schlagworte
Art. 13geändertAbs 1
Artikel 13
(1) Unternehmen, die Staustufen oder Grenzbrücken bauen Grenzbauwerke errichten, instandhalten oder instand halten, erneuern oder Staustufen betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Staustufen Grenzbauwerke und der Bauzonen Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
… 5 unveränderte Absätze
a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.
Schlagworte
Art. 15geändertAbs 1
Artikel 15
(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Teil der Staustufe Bereich des Grenzbauwerkes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich fuhren und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.
Schlagworte
Art. 16geändertText, lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b (entfallen); Abs 2 (entfallen)
Artikel 16
Art. 24geändertAbs 2
Artikel 24
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und, der Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie mit dem Betrieb von Staustufen Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.
Anl. 1geändertÜberschrift, Text (entfallen) · III. Grenztunnel: Überschrift (neu), Z 1 (neu), Schlussteil (neu) · IV. Dämme und Staumauern: Überschrift (neu) · V. Einschnitte: Überschrift (neu)
Anlage 1
I. Staustufen
… 162 unveränderte Absätze
1.
am Eibelebach bei Riefensberg-Oberstaufen
1a.
am Iran in Nußdorf
1b.
am Inn in Oberaudorf-Ebbs
2.
an der Saalach in Rott-Freilassing
2a.
Autobahnbrücke über die Leiblach bei Hörbranz
3.
am Inn in Simbach-Braunau
4.
am Inn in Ering-Frauenstein
5.
am Inn in Egglfing-Obernberg
6.
am Inn in Schärding-Neuhaus
7.
am Inn in Passau-Ingling
8.
an der Donau in Jochenstein-Engelhartszell
II. Grenzbrücken
1.
Eisenbahnbrücke über die Leiblach an der Eisenbahnstrecke Lindau-Bregenz
2.
Brücke über die Leiblach an der Straße Lindau-Bregenz
3.
Brücke über die Leiblach an der Fahrstraße Rickenbach-Hörbranz
4.
Lochersteg über die Leiblach an dem Weg Egghalden-Bad Diezlings
5.
Brücke über den Rickenbach an der Straße Niederstaufen-Hohenweiler
6.
Brücke über den Rickenbach an dem Feldweg Diethen-Weienried
7.
Katzenmühlesteg über den Kesselbach von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Hirschbergsau (Gemeinde Langen)
8.
Hirschbergsauer Steg über den Kesselbach von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Hirschbergsau (Gemeinde Langen)
9.
Brücke über den Kesselbach an der Straße Neuhaus/Allgäu-Hueb
10.
Ecklismühlesteg über die Rotach (Rothach) von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Thal (Gemeinde Sulzberg)
11.
Brücke über den Eyenbach an dem Feldweg Eyenbach-Thal
12.
Brücke über den Eyenbach an der Straße Hinterschweinhöf-Sulzberg
13.
Brücke über den Eibelebach an dem Fahrweg Krebs (Eibelemühle)-Gullenbach
14.
Hehlesteg über den Littenbach nordwestlich Aach bei Oberstaufen
15.
Brücke über den Littenbach an der Straße Aach-Springen
16.
Brücke über den Doserbach an der Straße Balderschwang-Hittisau
17.
Brücke über die Lappach an dem Fahrweg Balderschwang-Feuerstätterkopf
18.
Brücke über den Fugenbach an der Fahrstraße Hirschgunten (Hirschgund)-Sibratsgfäll
19.
Brücke über den Ach-Bach an dem Fahrweg Hirschgunten (Hirschgund)-Rubachalpe
20.
Reichenbachbrücke bei Pfronten-Steinach
21.
Eisenbahnbrücke über den Reichenbach an der Eisenbahnstrecke Pfronten-Vils
22.
Schwarzbrücke bei Füssen
23.
Brücke über den Fischbach an der Straße Linderhof-Plansee
24.
Brücke über den Schellbach an der Neidernachstraße zwischen Griesen und Plansee
25.
Zwei Brücken über den Rißbach an der Straße Vorderriß-Hinterriß
26.
Brücke über den Markgraben an der Straße Vorderriß-Hinterriß
27.
Rauchstubenbrücke über die Walchen an der Alpenstraße zwischen dem Straßenkreuz „blaue Tafel“ und Fall
28.
Geißalmbrücke über die Walchen an der Alpenstraße zwischen dem Straßenkreuz „blaue Tafel“ und Fall
29.
Brücke über den Pittenbach an der Abzweigung der Alpenstraße bei der „blauen Tafel“
30.
Brücke über den Pittenbach an der Straße von Kreuth nach Achenwald
31.
Autobahnbrücke über den Inn bei Kiefersfelden-Kufstein
32.
Brücke über den Inn an der Straße Oberaudorf-Niederndorf
33.
Brücke über den Inn an der Straße Niederaudorf-Erl
34.
Brücke über den Grenzgraben an der Straße Reit im Winkl-Kössen
35.
Steg über den Hinteren Steinbach bei Melleck bei Grenzstein 184/19
36.
Steg über den Hinteren Steinbach bei Melleck bei Grenzstein 184/8
37.
Brücke über den Steinbach m Melleck bei Grenzstein 184/2
38.
Brücke über den Steinbach in Melleck bei Grenzstein 183/8
39.
Brücke über den Steinbach an der Straße Melleck-Lofer
40.
Brücke über den Steinbach in Melleck beim ehemaligen Elektrizitätswerk (alte Bundesstraße)
41.
Brücke über den Steinbach bei Grenzstein 182 (bei Melleck)
42.
Brücke (Kesslersteg) über die Saalach bei Melleck (Grenzstein 181/18)
43.
Brücke über den Aschauerbach in Schneizlreuth
44.
Brücke über den Röthelbach (Augustinerbach) in Bayerisch Gmain bei Grenzstein 50
45.
Brücke über den Röthelbach (Augustinerbach) in Bayerisch Gmain bei Grenzstein 48
46.
Brücke über den Weißbach an der Straße Bayerisch Gmain-Großgmain
47.
Brücke über den Weißbach in Bayerisch Gmain-Leopoldstal bei Grenzstein 43
48.
Steg über den Weißbach in Bayerisch GmainLeopoldstal bei Grenzstein 42/2
49.
Brücke über den Weißbach (Durchlaß unter der Straße) in Bayerisch Gmain-Leopoldstal bei Grenzstein 42/1
50.
Autobahnbrücke über einen Fuhrweg zwischen dem deutschen Zollamt Schwarzbach-Autobahn und dem österreichischen Zollamt Walserberg-Autobahn
51.
Fußgängersteg über die Saalach bei Hausmoning
52.
Eisenbahnbrücke über die Saalach an der Bahnstrecke Freilassing-Salzburg
53.
Brücke über die Saalach an der Straße Freilassing-Salzburg (Rott)
54.
Brücke über die Salzach an der Straße Laufen-Oberndorf
55.
Brücke über die Salzach an der Straße Tittmoning-Ettenau
56.
Brücke über die Salzach an der Straße Burghausen-Wanghausen
57.
Brücke über die Salzach an der Straße Burghausen-Ach
57a.
Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau (Fluß-km 60,53)
58.
Brücke über den Inn an der Straße Simbach-Braunau
59.
Eisenbahnbrücke über den Inn an der Bahnlinie Simbach-Braunau
60.
Brücke über den Inn an der Straße Egglfing-Obernberg
60a.
Autobahnbrücke über den Inn bei Suben
61.
Brücke über den Inn an der Straße Neuhaus-Schärding
61a.
Brücke über den Inn an der Straßenverbindung zwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der österreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neuhaus-Schärding (Fluß-km 15,4)
61b.
Brücke über die Ranna (Staumauer samt Nebenanlagen) beim Ranna-Stausee
62.
Brücke über den Osterbach an der Straße Kappel-Oberkappel
63.
Brücke über den Osterbach an der Straße Wegscheid-Hanging
64.
Brücke über den Finsterbach an der Straße Hartlmühle-Julbach
65.
Brücke über den Großen Michelbach (Großen Mühlbach) an der Straße Breitenberg-Hinteranger
66.
Brücke über den Gegenbach an der Straße Lackenhäuser-Schwarzenberg
III. Grenztunnel
1.
Grenztunnel im Zuge der Straße Füssen-Reutte
IV. Dämme und Staumauern
V. Einschnitte
Anl. 2geändert
Anlage II
Anl. 3geändert
Anlage III