Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
1. Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte
Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen
§ 1.
(1) An der Spitze des Gerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichts die Vorsteherin oder der Vorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Gerichtshöfen der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als Mitglieder zu besetzen. Die Personalsenate, die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbstständig zu besorgen haben (§ 21), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Abteilungen, die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden.
§ 2neu
Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen
§ 2.
(1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, dass zu einer Gerichtsabteilung eine oder mehrere Geschäftsabteilungen gehören. Dienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder, dürfen nicht geteilt werden.
(3) An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (§ 47b GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
(4) Die Bestimmungen, die die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.
Schlagworte
§ 3geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 3.
(1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.
§ 4geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 4.
(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen
(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.
(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.
§ 5neu
2. Kapitel
Leitung der Gerichte
Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte
§ 5.
(1) Die Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (§ 1 Abs. 1). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (§§ 25, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:
1. VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, Rechtshörerinnen und Rechtshörer sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle, insbesondere
a. Überwachung der Gleitzeit der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle
b. Überwachung der Telearbeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
c. Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung
d. Beschwerdewesen
e. Employee Self Service
f. PM-SAP (Verwendungsdaten)
g. Geldaushilfen
2. Statistische Auswertungen, Berichte im Zusammenhang mit Anfragen des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft u.a.
3. Projektentwicklung (z. B. ADV, Teamassistenz, Bürgerserviceeinrichtungen)
4. In-House-Seminare und sonstige Teambuilding-Maßnahmen
5. Sicherheit
6. Hausordnung (Hausverbote)
7. Bausachen im Zuständigkeitsbereich
8. Verwahrungsstelle
9. Hausbibliothek
10. Öffentlichkeitsarbeit
11. Vernetzungstreffen (etwa mit AMS, Polizei, Gewaltschutzzentrum)
12. Belohnungsvorschläge
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Justizbedienstete, fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung zu leisten haben. In dem Buch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.
Schlagworte
§ 6geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 6.
(1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).
(2) Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).
(3) Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.
(4) Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.
§ 7geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 7.
(1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten. Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(2) Für den Bereich Wenn die Leiterin oder der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.
(3) Zweifel über die Handhabung Für den Bereich der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(4) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.
§ 8geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 8.
(1) Der Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.
(2) Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im “Amtsblatt „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung” Justizverwaltung“ (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Abs. 1.
(3) Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (§ 41 Abs. 5) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.
§ 9geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 9.
(1) Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.
(2) Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.
(4) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10neu
Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte
§ 10.
(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.
§ 11neu
Justizverwaltungssachen
§ 11.
(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:
1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);
2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
3. Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amtstage;
4. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
5. Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
6. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
7. Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
8. Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
9. Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;
10. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
11. Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
12. Reisegebühren;
13. Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
14. Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;
15. Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
16. Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;
17. Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
18. Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;
19. Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
20. allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
21. Amtsbibliothek;
22. Archivwesen und Aktenvernichtung;
23. wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
24. Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
25. Über- und Zwischenbeglaubigungen;
26. Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
27. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
28. Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
29. Angelegenheiten der Inneren Revision;
30. Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
31. Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;
32. Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
33. Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
34. Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;
35. Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
36. Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
37. Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Z 25 oder Z 36 fallen;
38. Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
39. sicherheitsrelevante Vorfälle;
40. Angelegenheiten des Revisorinnen- und Revisoreneinsatzes;
41. Sonstige Justizverwaltungssachen.
(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.
§ 12geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 Z 1 lit c, Z 2
§ 12.
(1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt:
1. bei den Gerichtsbehörden
a) vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
b) vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,
c) vom Präsidenten des Gerichtshofes II. Instanz Oberlandesgerichts;
2. bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten vom Vorsteher der Anstalt von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
§ 14neu
Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche
§ 14.
(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
(2) Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.
§ 15geändert3. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2; Abs 5
3. Kapitel.
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.
§ 15.
(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter oder Untersuchungsrichter sein.
(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221, 300 StPO Abs. 4 StPO) einzutreten haben.
§ 16geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 16.
(1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
§ 17geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 17.
(1) Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 lit. d) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.
(2) Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (§ 56a GOG.) zu beantragen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.
(4) Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe I. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.
(6) Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.
(7) Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.
§ 18neu
Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten
@@ § 18. 1.
Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den §§ 390 und 473 lit. a genannten Sachen sowie Anträge nach § 433 ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.
2. Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.
3. Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.
4. Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.
5. Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.
6. Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.
7. Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.
8. Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.
9. Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.
§ 19neu
Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz
@@ § 19. 1.
Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
3. Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 IO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
4. Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
5. Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.
6. Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
7. Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.
8. Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
9. Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
10. Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.
11. Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.
§ 20neu
Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten
§ 20.
(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.
(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.
§ 21geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 21.
(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
… 3 unveränderte Absätze
1. in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);
2. in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);
3. in Strafsachen vom Vorsitzenden.
§ 22geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 22.
(1) Bei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
(2) Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
(3) In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.
§ 23geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
4. Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, Gerichtsferien verhandlungsfreie Zeit und Urlaube.
§ 23.
(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen. Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
§ 24geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 24.
(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
Anmerkung
§ 25geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (aufgehoben); Abs 2; Abs 3
§ 25.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
§ 26geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 26.
Die Nachtzeit (§ 100 ZPO., § 30 EO.) umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr.
§ 27neu
Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 27.
(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
§ 29neu
5. Kapitel
Die Geschäftsstelle
Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen
§ 29.
(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
c) Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
d) Beamte des Kanzleidienstes,
e) Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
f) Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
g) Vertragsbedienstete.
(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.
(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:
a) die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;
b) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
c) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;
d) die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
e) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;
f) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;
g) die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;
h) die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;
i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;
j) die Geschäfte der Revisorin und des Revisors.
(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:
a) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
b) die Geschäfte der Führung des Grundbuches;
c) die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;
d) die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
e) die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;
f) die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;
g) die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;
h) die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.
i) die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.
(5) Zum Kanzleidienst gehören:
Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.
(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:
Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.
(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:
Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.
(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.
§ 31geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 15 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 31.
(1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (§ 49 Abs. 2) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:
1. VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere
a. Diensteinteilung
b. Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)
c. Beschwerdewesen
d. Verwendungsberichte
e. Employee Self Service
f. PM-SAP (Verwendungsdaten)
g. Dienstausweise
h. Aufsicht Telearbeit
i. Geldaushilfen
2. Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen
3. Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter
4. Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft
5. Zahlungskontrolllisten
6. Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen
7. Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren
8. Passwortvergabe (Berechtigungen)
9. Haus-, Material- und Inventarverwaltung
10. Administration des Aktenverteilsystems
11. Scan- und Kopierwesen
12. Aktenvernichtung
13. EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter
14. Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe
15. Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen
(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (§ 5 Abs. 2) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 11 angeführt sind.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Die Übertragung nach Abs. 2 wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.
Schlagworte
§ 32geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 32.
(1) Die in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.
(3) Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.
§ 33geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 33.
(1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).
(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.
§ 34geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 34.
(1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.
§ 34aneu
§ 34a.
Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.
§ 35neu
Besondere Dienste der Geschäftsstelle
§ 35.
(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
1. Einlaufdienst (§ 37),
2. Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),
3. Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),
4. Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),
5. Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,
6. Geschäfte des Rechnungsführers,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
8. Inventar- und Materialverrechnung.
(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.
§ 36geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2 Z 3
§ 36.
(1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz “Geschäftsstelle” „Geschäftsstelle“ oder “Geschäftsabteilung” „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel “Bezirksgericht „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.” Pfeiffer.“
(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
1. Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
2. Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
3. Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.” Rechtspfleger.“
§ 37geändert6. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
6. Kapitel.
Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst.
§ 37.
(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.
§ 38geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 38.
(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.
(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen, Gerichtskostenmarken usw. anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.
§ 39geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 39.
(1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.
(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.
(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).
§ 40neu
Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst
§ 40.
(1) Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.
(2) Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.
(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.
(4) Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.
(5) Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.
§ 41geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 41.
(1) Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (§ 24 EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.
(2) Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (§ 26 Abs. 2 und 3 EO.) oder die im § 554 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen macht.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(4) Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.
(5) Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.
§ 41aneu
Quittungshefte
§ 41a.
(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen.
(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:
(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.
(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:
a) Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;
b) fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,
c) kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.
(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.
(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.
(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
§ 42neu
Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes
§ 42.
(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.
(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.
§ 43geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 43.
(1) Die für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.
(2) Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.
(3) Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.
§ 44neu
7. Kapitel
Der besondere Schreibdienst
Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes
§ 44.
(1) Bei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.
(2) Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.
§ 45geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 45.
(1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.
(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.
(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.
§ 46geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 46.
(1) Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.
(2) Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.
(4) Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.
(5) Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (§ 148) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.
§ 47geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 47.
(1) Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.
(2) Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.
(4) Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.
(5) Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.
§ 48geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 48.
(1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.
(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.
§ 49geändert8. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
8. Kapitel.
Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien.
§ 49.
(1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.
§ 50neu
Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes
§ 50.
(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.
(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel „Gerichtsvorsteher“, „Grundbuch“, „Pfändungsregister“, „BA“. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel „BA“ zur Antragsstellung“.
(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.
§ 51neu
Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen
§ 51.
(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie „löblich“, „diensthöflich“ usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.
(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.
(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.
Anmerkung
§ 52geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 4
§ 52.
(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.
(4) Die Anredeworte “Herr” „Herr“, “Frau” „Frau“ und “Fräulein” „Fräulein“ sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.
§ 53neu
Gerichtssprache und Schreibweise
§ 53.
(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.
(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.
(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.
(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.
(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.
§ 54geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3a (neu); Abs 5
§ 54.
(1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(3a) Bei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.
(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 77 81 StPO.), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
§ 55geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 55.
(1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.
§ 56neu
Tagsatzungen
§ 56.
(1) Bei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.
(2) Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.
(3) Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.
(4) Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.
(5) Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.
(6) Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (§ 61).
§ 57neu
Mündliche Verhandlungen
§ 57.
(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
§ 58geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 6
§ 58.
(1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.
(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.
(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.
(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.
(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk “als „als Halbschrift gebührenfrei” gebührenfrei“ bezeichnet werden sollen.
(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.
(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.
§ 59geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 59.
(1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen - so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 - oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.
(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).
§ 60geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu)
§ 60.
(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)
§ 61neu
Benützung des Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das Gericht
§ 61.
(1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.
§ 62geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 63geändert
§ 64neu
§ 65neu
§ 66geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 67geändert
§ 68geändert
§ 69aufgehoben
§ 70aufgehoben
§ 71aufgehoben
§ 72geändert
§ 73neu
§ 74geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 82neu
§ 86geändert
§ 87aufgehoben
§ 88aufgehoben
§ 89aufgehoben
§ 90aufgehoben
§ 91neu
§ 92geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 93geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 94geändert13. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 95neu
§ 96neu
§ 97neu
§ 98neu
§ 99geändertII. Hauptstück: Überschrift · Überschrift · 1. Kapitel: Überschrift · Bezeichnung (neu)
§ 101geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 102geändert
§ 103geändertAbs 3 Z 4 (aufgehoben)
§ 104geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 105geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
§ 106geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 107neu
§ 108neu
§ 109geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 110geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 111geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 112geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 3
§ 113geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 114geändert
§ 115geändert
§ 116geändert
§ 117geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 118geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 119geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 121geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3
§ 122geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 123geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift
§ 125geändert
§ 126geändert
§ 127geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 128geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 5
§ 129geändertÜberschrift
§ 130geändert
§ 131geändert
§ 132geändertÜberschrift, Text, Z 2 bis Z 4, Z 5 lit a, lit b, lit c, lit d
§ 133geändert
§ 134geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 135geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 136geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 137geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 138neu
§ 139geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 140geändert
§ 141geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 142geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 143geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 144geändert
§ 145geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 146geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 147geändert
§ 148geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 149geändert
§ 150geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 151geändert
§ 152geändert
§ 153geändert7. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 154geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 155geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 156geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 157geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 158geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 159geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 160geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 161geändert
§ 162aufgehoben
§ 163geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 164geändert
§ 165geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 166geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 167geändert8. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 168geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 169geändert
§ 170neu
§ 171geändert
§ 172geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 173geändert
§ 174geändert
§ 175geändert
§ 176aufgehoben
§ 177geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 178geändert10. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 179neu
§ 180geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 181geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 182geändert
§ 183neu
§ 196geändert14. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 197aufgehoben
§ 198geändert
§ 199geändert
§ 200geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 201aufgehoben
§ 203geändert
§ 204geändert3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei …: Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 205geändert
§ 206neu
§ 207aufgehoben
§ 208aufgehoben
§ 209geändert
§ 210geändert
§ 211geändert
§ 212neu
§ 213neu
§ 214neu
§ 215geändert
§ 217geändert
§ 218geändert
§ 219geändert
§ 220neu
§ 221aufgehoben
§ 222aufgehoben
§ 223aufgehoben
§ 224neu
§ 225aufgehoben
§ 226geändert
§ 227aufgehoben
§ 228aufgehoben
§ 229geändert
§ 230aufgehoben
§ 231geändert
§ 232geändert
§ 233geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
§ 234geändert
§ 235geändert
§ 237neu
§ 239aufgehoben
§ 240aufgehoben
§ 241neu
§ 242aufgehoben
§ 243geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 244geändert
§ 246geändert
§ 247geändert
§ 248aufgehoben
§ 249geändert
§ 250geändert
§ 251aufgehoben
§ 252geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 253geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 254geändert
§ 255aufgehoben
§ 256geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 257geändert
§ 258aufgehoben
§ 259geändertÜberschrift
§ 261geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 262geändert
§ 263geändert
§ 264geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 265geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 266geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 267aufgehoben
§ 268aufgehoben
§ 269aufgehoben
§ 270geändert
§ 271aufgehoben
§ 272geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 274aufgehoben
§ 275aufgehoben
§ 276aufgehoben
§ 277geändert6. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 278aufgehoben
§ 279aufgehoben
§ 280geändert
§ 281geändert
§ 282geändert
§ 283geändert
§ 283aneu
§ 284geändertIV. Hauptstück: Überschrift · Überschrift · 1. Kapitel: Überschrift · Bezeichnung (neu)
§ 285geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 286geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 287geändert
§ 289geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 290geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 291geändert2. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 292geändertÜberschrift; Abs 2
§ 294geändertAbs 1
§ 295geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 296geändert
§ 297geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 298geändertÜberschrift · A. Bei den Verwahrungsabteilungen: Überschrift
§ 302geändertB. Bei Gericht: Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 303geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 304geändert
§ 305geändert
§ 306geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 307geändertÜberschrift
§ 309geändert3. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 310geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 311geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 312geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift
§ 314geändert5. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 315geändertÜberschrift
§ 317geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 318geändert
§ 319geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 320geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 321geändert
§ 322geändert
§ 323geändert
§ 325geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 326geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 327geändert
§ 328geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 329geändert
§ 330geändert
§ 331geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 332geändert
§ 333geändert
§ 334geändert
§ 335aufgehoben
§ 336geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 337geändert
§ 338geändertAbs 1; Abs 3
§ 340geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 341geändertÜberschrift
§ 343geändert
§ 344aufgehoben
§ 345aufgehoben
§ 346aufgehoben
§ 347aufgehoben
§ 348aufgehoben
§ 349aufgehoben
§ 350geändert
§ 359geändertV. Hauptstück: Überschrift · Überschrift · 1. Kapitel: Überschrift · 1. Allgemeines über Register und sonsti…: Überschrift · Bezeichnung (neu)
§ 360geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 361geändertÜberschrift
§ 363geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 364geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 365geändert
§ 366geändert
§ 367geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 368geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2; Abs 4
§ 369geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 370geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 371geändertII. Allgemeines über Akten: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 4
§ 372geändert
§ 373geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 374geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 375geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 376geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 377geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 378geändert
§ 379geändert
§ 380geändert
§ 381geändert
§ 382geändert
§ 383geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 384geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 385geändert2. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 386geändertÜberschrift, Text, Z 2 bis Z 8, Z 9 lit a, lit b, lit c, lit d, lit f, lit h
§ 387geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 388geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 389geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 390geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 391geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 392geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 393geändert
§ 394geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 395aufgehoben
§ 396aufgehoben
§ 397geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 398geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 399geändert
§ 400geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 401geändert
§ 402geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 403geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 404geändertÜberschrift; Abs 3
§ 406geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 407geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 408geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 409geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 410geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 411geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 412geändert
§ 413geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 414geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 415geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 416geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 417geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 418geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text; Abs 3 (entfallen)
§ 419geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 420geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 421geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 422geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 423geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 424geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 425geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 426geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 427geändert
§ 428geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 429geändert
§ 430geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 431geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 432geändert5. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 433geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 434geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 435geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 436geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 437geändert6. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 438geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 439geändert
§ 440geändert7. Kapitel: Überschrift · Überschrift · A. Handels- und Genossenschaftsregister…: Überschrift · Bezeichnung (neu)
§ 441geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 442geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 443geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 444geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 445geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 446geändertB. Schiffsregistersachen: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 447geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 6
§ 448neu
§ 449geändert
§ 450neu
§ 451neu
§ 452neu
§ 453neu
§ 454neu
§ 455neu
§ 456neu
§ 457neu
§ 458neu
§ 459neu
§ 460neu
§ 461neu
§ 468geändert9. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 469geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 470geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 471geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 472geändert10. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 473geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 474geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 475geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 476geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 477geändert
§ 478geändert11. Kapitel: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu)
§ 479geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 480geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 480aneu
§ 481geändert
§ 482geändert
§ 483aufgehoben
§ 484geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Z 4, Z 7
§ 485geändert
§ 486aufgehoben
§ 487geändert
§ 488geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
§ 489geändert
§ 490geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 491geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 492geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 493geändertÜberschrift
§ 495geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 496geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 4
§ 497geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 498geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 499geändert
§ 500geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 501geändert
§ 502geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 503geändert
§ 504geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 505geändertÜberschrift
§ 507geändert
§ 507aneu
§ 508geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 2 bis Z 4 (entfallen)
§ 509geändert13. Kapitel: Überschrift · Überschrift
§ 511geändert
§ 512geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 513geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 514geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 515geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 516geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Z 2; Abs 2
§ 517geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2
§ 518geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
§ 519geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 520geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Schlussteil; Abs 4
§ 520aneu
§ 521geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 522geändert
§ 523geändert14. Kapitel: Überschrift · Überschrift
§ 525geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 526geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 527geändertÜberschrift; Abs 1
§ 529geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 3
§ 530geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 531geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 532geändertÜberschrift
§ 533geändertAbs 2
§ 534geändertÜberschrift; Abs 1
§ 536geändert
§ 537geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 538geändert
§ 539geändert
§ 540geändert
§ 541geändert
§ 542geändert
§ 543aufgehoben
§ 545geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 lit b; Abs 3
§ 546geändert
§ 547geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 549geändert
§ 550aufgehoben
§ 551neu
§ 553aufgehoben
§ 554aufgehoben
§ 555aufgehoben
§ 556geändert
§ 557aufgehoben
§ 558aufgehoben
§ 559aufgehoben
§ 560aufgehoben
§ 561aufgehoben
§ 562geändert
§ 563geändert
§ 564geändert
§ 565geändert
§ 566aufgehoben
§ 567aufgehoben
§ 568aufgehoben
§ 569neu
§ 570geändert
§ 571neu
§ 572neu
§ 573neu
§ 574neu
§ 576neu
§ 577neu
§ 581neu
§ 582neu
§ 583neu
§ 584neu
§ 586neu
§ 588geändert
§ 589geändert
§ 590geändert
§ 591geändert
§ 592aufgehoben
§ 593geändert
§ 594geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
§ 595geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 596geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 597aufgehoben
§ 598aufgehoben
§ 599aufgehoben
§ 600aufgehoben
§ 601aufgehoben
§ 602aufgehoben
§ 603aufgehoben
§ 604aufgehoben
§ 605geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
§ 606geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 607aufgehoben
§ 608aufgehoben
§ 609geändert
§ 610geändert
§ 611geändert
§ 612geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 613geändert
§ 614geändert
§ 615geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 616geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 617geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 618neu
§ 619geändert
§ 620geändertÜberschrift
§ 621aufgehoben
§ 622aufgehoben
§ 623aufgehoben
§ 624aufgehoben
§ 625aufgehoben
§ 626aufgehoben
§ 627aufgehoben
§ 628aufgehoben
§ 629aufgehoben
§ 630aufgehoben
§ 632aufgehoben
§ 633aufgehoben
§ 634aufgehoben
§ 635aufgehoben
§ 636aufgehoben
§ 637aufgehoben
§ 638aufgehoben
§ 639aufgehoben
§ 640aufgehoben
§ 641aufgehoben
§ 643aufgehoben
§ 644geändertD. Besondere Bestimmungen, betreffend b…: Überschrift
§ 645neu
Art. 2 (ÜR)neu